{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--07_2024-05-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=821&type=1563347022&cHash=8e5e269e85242f045934fc4b2ea16f8a", "Checksum": "811676e4159a2d59d88a5b44eaadcd6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:44", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 070-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:44", "Checksum": "35d6ee42e3d56e9b90e90d32f86d0d7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23\nRegeste:\nSchulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen.\n\n 8/22\nNach dem erfolglosen Versuch, die Thematik «Schilddrüse» und\n«Pankreas» zu vertiefen, sei der Rekurrentin offeriert worden, sich zu\nanderen Drüsen zu äussern. Eine Nachfrage habe gelautet: «Kennen\nSie zur Epiphyse, zur Hirnanhangdrüse oder einer anderen Drüse eine\nErkrankung oder Medikamente?». Nach der Möglichkeit, die Drüsen\nzu benennen, sei nochmals erfolglos nach den Drüsenhormonen und\nderen Funktion gefragt worden. Die Rekurrentin habe die Hypo- und\nHyperthyreose nennen können, jedoch ausser Müdigkeit und Kropf,\ndie sie keiner Erkrankung zugeordnet habe, keine weiteren Symptome, keine Ursachen, kein einziges Medikament und keinen Wirkstoff/kein Hormon. Die Aussage «die Schilddrüse stellt Iod her» sei\nkomplett falsch. Fehlerhaft sei das Erkennen des Pankreas gewesen,\nwofür kein Punkt habe vergeben werden können. Die Hilfestellung zur\nHerleitung sei jedoch wichtig gewesen, da Diabetes mellitus und Antidiabetika essenziell seien und «Pankreas» im weiteren Prüfungsverlauf als Vorgabe notwendig gewesen sei. Die Rekurrentin habe die Erkrankungen Diabetes Typ 1 und Typ 2 nennen können, nicht aber Ursachen, Symptome und Unterschiede. Gravierend sei, dass sie kein\neinziges Insulin oder orales Antidiabetikum habe nennen können.\n«Humira» als einzige Antwort sei absolut falsch gewesen. Auf den Hinweis «Da verwechseln Sie etwas, kennen Sie noch ein anderes Medikament?» sei keine Antwort erfolgt. Die Rekurrentin sei weder auf den\nTeilbereich «Physiologie/Steuerung» noch auf den Teilbereich «Pathophysiologie» eingegangen, obwohl diese auf dem leeren Raster gestanden hätten. Überschneidungen zu den Glukokortikosteroiden\nseien innerhalb eines Sets nicht vermeidbar, da diese Medikamentengruppe in fast allen Bereichen vorkomme. Darauf werde Rücksicht genommen und Doppelfragen vermieden. Die Themen seien so ausführlich ausgerichtet, dass in jedem Fall die maximale Punktzahl möglich\nsei.\n\nG.\nMit Schreiben vom 4. April 2024 brachte die Rekurrentin Folgendes\nvor: Sie beantrage, dass ihr in «der mündlichen Berufskenntnisse Prüfung eine Note 4» gewährt werde. Während ihrer mündlichen Prüfung\nsei von den Prüfungsexpertinnen nie nachgefragt worden, obwohl das\nim Prüfungsreglement so vorgesehen sei und keinen negativen Einfluss auf die Benotung haben dürfe. Bei ihren Mitschülerinnen hätten\ndie Expertinnen immer nachgefragt und gemäss Aussagen der Mitschülerinnen «sehr zur Beantwortung der Fragen unterstützt». Bei der\nPrüfungseinsicht hätten ihre Mutter und sie beim Thema «Stoffwechsel» ein leeres Blatt eingesehen. Mit der Rekursantwort seien ihr Unterlagen zugestellt worden, auf welchem jenes Blatt ausgefüllt sei. Aufgrund des Eingabetermins des Rekurses bis am 5. Juli 2023 sei es ihr\nnicht möglich gewesen, die Einsichtnahme bei «ihren» Prüfungsexpertinnen vorzunehmen. Die Termine seien zu knapp bzw. zu spät angesetzt gewesen, um den Rekurs fristgereicht einreichen zu können. An\nder Fachprüfung praktische Arbeit habe sie eine Note von 5.5 erzielt.\nIn diesem Fach werde ähnliches Wissen wie im «mündlichen Fach Berufskenntnisse» geprüft. Im «Fach Berufskenntnisse» habe sie bei den\nLehrerinnen, welche sie auch geprüft hätten, eine gute Vornote von\n\n9/22\n4.5 erreicht. Ihr Gesamtdurchschnitt belaufe sich auf 4.5. Die mündliche Note im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» von 3.0 widerspiegle in keiner Art und Weise ihr Fachwissen. Die abschliessende\nBeurteilung in der Rekursantwort sei sehr persönlichkeitsverletzend.\n\nErwägungen\n\n"}