{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--07_2024-05-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=821&type=1563347022&cHash=8e5e269e85242f045934fc4b2ea16f8a", "Checksum": "811676e4159a2d59d88a5b44eaadcd6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:44", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 070-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:44", "Checksum": "35d6ee42e3d56e9b90e90d32f86d0d7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23\nRegeste:\nSchulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen.\n\n 7/22\nDie Antworten zu den Fragen «wann zum Arzt?» und «Kombination\nHustenlöser/Hustenstiller – sinnvoll ja/nein?» seien korrekt gewesen,\nwenn auch nicht ausführlich genug. Auch danach sei kein weiterer\nWirkstoff auf Nachfrage genannt worden. «Butimarat» sei vorgegeben\nworden, da diese Spezialität der Rekurrentin nicht bekannt gewesen\nsei. «Schleimlösend» als Antwort sei falsch gewesen. «Bisolvon» sei\nspäter im Zusammenhang mit dem genannten «Dextromethorphan»\nals Hilfestellung (entspreche einer umformulierten Frage) vorgegeben\nworden, da es weitere «Bisolvon»-Produkte mit anderen Wirkstoffen\ngebe. Auch hier seien keine weiteren Nennungen erfolgt. «Nitux» sei\nvorgegeben worden. Auf Nachfrage nach Kombinationen sei «Pretuval» korrekt genannt worden. «Lavendel» sei im Zusammenhang mit\nStress nicht als falsch bewertet worden bzw. sei nicht negativ in die\nBewertung eingeflossen. Auf Nachfrage seien ausser Tees keine weiteren Phytospezialitäten zur Einnahme mehr genannt worden. Eine\nweitere Hilfestellung sei die Frage nach immunstärkenden Mitteln gewesen, worauf die Rekurrentin korrekt «Echinaforce» genannt habe.\n«Grethers» sei für die Punktevergabe nicht entscheidend gewesen, da\n«Gelo Revoice» bereits genannt worden sei. Dass «Grethers» nicht\ngenannt worden sei, sei nicht negativ in die Beurteilung eingeflossen.\nIm Übrigen sei die Zusammensetzung entgegen der Meinung der Rekurrentin nicht dieselbe. Beim Thema «Sanadermil» seien die für eine\nkorrekte Beratung entscheidenden Altersangaben zur rezeptfreien Anwendung falsch gewesen. Rezeptpflichtige lokal wirksame Glukokortikosteroide und Kombinationen seien nachgefragt worden und nicht\nbekannt gewesen. Die Hilfestellung «Hautrötung» zu «Neurodermitis»\nsei nicht negativ bewertet worden, jedoch habe die Rekurrentin keine\nspeziellen Medikamente genannt. Bei der Nase sei «Otri Heuschnupfen» korrekt genannt worden, jedoch seien keine Antworten zu den\nvorgegebenen Stichworten «Auge?», «Ohr?» und «andere Körperbereiche?» erfolgt. «Otri Heuschnupfen» und «Neurodermitis» hätten\nPunkte ohne Abzüge gegeben. Die unerwünschten Wirkungen bei\nGlukokortikosteroiden seien zentral und würden in vielen verschiedenen didaktischen Einheiten während der drei Lehrjahre immer wieder\nrepetiert und geübt. Nach der Nennung der unerwünschten Wirkung\n«dünne Haut = Hautatrophie und trockene Haut» – letzteres eine Folge\nund nicht eine direkte unerwünschte Wirkung – seien keine Antworten\nauf die Fragen «sonst noch eine unerwünschte Wirkung?» und «oder\nsind unerwünschte Wirkungen nach einer längerfristigen Einnahme\nbekannt?» erfolgt.\n\nDas Thema der didaktischen Einheit (bei der Rekurrentin das Thema\n«Stoffwechsel») sei der umfangreichste Teil der mündlichen Prüfung\nund könne innerhalb von acht Minuten nie vollständig abgehandelt\nwerden. Bei der didaktischen Einheit würden immer Abbildungen vorliegen, die den Einstieg in die komplexe Thematik erleichtern würden.\nDie Kandidatinnen und Kandidaten könnten hier mit ihrem Basiswissen ihre bevorzugten Schwerpunkte setzen und durch die gezielte eigenverantwortliche Auswahl das Punktemaximum erzielen. Die Rekurrentin habe sich für die Bereiche «Schilddrüse» und «Pankreas» entschieden, die hinsichtlich Erkrankungen und Medikation genügend\nhergeben würden, um das Maximum von 20 Punkten zu erreichen.\n\n"}