{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--07_2024-05-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=821&type=1563347022&cHash=8e5e269e85242f045934fc4b2ea16f8a", "Checksum": "811676e4159a2d59d88a5b44eaadcd6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:44", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 070-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:44", "Checksum": "35d6ee42e3d56e9b90e90d32f86d0d7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23\nRegeste:\nSchulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen.\n\n 6/22\nzum nächsten Punkt, damit die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu\nviel Zeit verliere und die Chance erhalte, mit einem anderen Thema\nPunkte zu erreichen. Die mündliche Prüfung sei kein Abfragen. Dazu\ndiene die schriftliche Prüfung. Erwartet und auch entsprechend geschult werde das selbständige Erzählen. Mit zwei Probeserien (inkl.\nleeren Rastern) hätten die Kandidatinnen und Kandidaten in den letzten zwei Schulwochen üben können. Die Rekurrentin sei oft steckengeblieben und habe durch das Raster geführt werden müssen, damit\nsie die Möglichkeit gehabt habe, noch weitere Punkte zu erzielen. Hilfestellungen und Nachfragen hätten aus zeitlichen Gründen nicht\nmehrfach wiederholt werden können, da die Rekurrentin sonst zu viel\nZeit für andere wesentliche Punkte verloren hätte. Nach dem Durchgehen des Rasters seien sie in der Hoffnung auf weitere richtige Antworten der Rekurrentin nochmals auf einzelne Punkte zu sprechen gekommen, soweit es der Zeitrahmen zugelassen habe. Zu den Prüfungsprotokollen sei anzumerken, dass standardgemäss immer zwei\nProtokolle angefertigt würden, die sich gegenseitig ergänzen würden.\nNicht alles, was gesagt werde, werde dokumentiert, sondern es würden die richtigen, die falschen und die nicht erwähnten Punkte festgehalten. Fragestellungen würden nicht protokolliert. Es handle sich nicht\num ein Verlaufsprotokoll. Bei der Prüfungseinsicht habe die Rekurrentin beide Protokolle einsehen dürfen. Auf den einzelnen Protokollblättern müsse der Name der Kandidatin bzw. des Kandidaten nicht vermerkt werden, da die Protokollblätter nach der Prüfung in einem Umschlag mit dem Namen der Kandidatin bzw. des Kandidaten unter Verschluss abgelegt würden. Die Rekurrentin sei zudem die einzige, die\ndas Set mit den Themen «Husten», «Sanadermil» und «Stoffwechsel»\ngewählt habe. Die Prüfungsprotokolle seien wahrheitsgetreu ausgestellt worden. Es sei eine Unterstellung, wenn die Rekurrentin die Richtigkeit der Protokolle anzweifle. Diese Unterstellung werde zurückgewiesen. Textfelder seien nur auf einem Protokoll leer, jedoch bei zwei\nTeilbereichen durchgestrichen, was gleichbedeutend sei mit «nicht gewusst». Wenn von Punkten in der Bewertung die Rede sei, handle es\nsich immer nur um halbe Punkte. Zu Beginn der Prüfung sei die Rekurrentin gefragt worden, ob man mit der Prüfung früher starten wolle,\nwomit sie einverstanden gewesen sei. Die Rekurrentin habe auch bestätigt, dass sie in der Lage sei, die Prüfung zu absolvieren. Bei der\nPrüfungseinsicht müssten die Prüfungsexperten nicht vor Ort sein. Anwesende Personen seien nicht zur Auskunft verpflichtet und deren\nAussagen seien zur Beurteilung des Rekurses nicht relevant.\n\nBeim Thema «Husten» würden banale Fachbegriffe wie z.B. «Antitussiva/Expektorantien» ohne weitere Nachfrage erwartet. Solche Fachbegriffe gehörten zum Basiswissen. Das werde auch so geübt. Bei der\nAufzählung von Ursachen sei nachgefragt worden, ob Medikamente\nals Ursache in Frage kämen. Die Antwort «Glukokortikosteroide», im\nProtokoll GKK rot umrandet, sei falsch gewesen. Es sei explizit nach\nanderen Wirkstoffen gefragt worden. Da keine Antwort gekommen sei,\nhabe Makatussin vorgegeben werden müssen, damit Codein habe genannt werden können. Von den Expertinnen sei nicht Codein genannt\nworden, da irre sich die Rekurrentin. Zu Codein seien keine unerwünschten Nebenwirkungen und Kontraindikationen genannt worden.\n\n"}