{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--07_2024-05-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=821&type=1563347022&cHash=8e5e269e85242f045934fc4b2ea16f8a", "Checksum": "811676e4159a2d59d88a5b44eaadcd6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:44", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 070-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:44", "Checksum": "35d6ee42e3d56e9b90e90d32f86d0d7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23\nRegeste:\nSchulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen.\n\n 5/22\nsei. Sie habe konsterniert feststellen müssen, dass die Textfelder in\ndem mit der Stellungnahme der Prüfungsexpertinnen vorgelegten Prüfungsprotokoll – im Gegensatz zur Prüfungseinsicht – plötzlich ausgefüllt gewesen seien. Dies sei nicht erklärbar. Ausserdem sei nur ein\nBlatt der Protokolle mit ihrem Namen versehen. Die übrigen Blätter\nseien mit keinem Namen versehen. Dies lasse Zweifel aufkommen, ob\ndie Blätter mit den ausführlichen Notizen tatsächlich zu ihrem Protokoll\ngehörten. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass sie in den Qualifikationsbereichen «praktische Arbeiten» und «Kompetenzennote» die Noten 5.5 bzw. 4.8 erhalten habe. Auch im Zeugnis habe sie im «Fachkundlichen Unterricht» eine Note von 4.5 gehabt. Sie habe alle drei\nLehrjahre konsequent mitgearbeitet. Die Prüfungsexpertinnen seien\nihre Lehrerinnen gewesen. Es sei absolut unverständlich, dass die\nPrüfungsexpertinnen ihre Noten während drei Jahren gemäss Zeugnis\nals gut beurteilten und in der Beurteilung nun insbesondere festhalten\nwürden, dass ihre Grundlagenkenntnisse absolut ungenügend seien,\nsie zu wenig Arzneimittel kenne und keine Ahnung zu den Vorsichtsmassnahmen habe, die zur Beratung notwendig seien. Diese Beurteilung über ihr Fachwissen sei absolut unzutreffend und sie frage sich,\nob wirklich sie damit gemeint sei. Seit dem 1. September 2023 arbeite\nsie in einer Apotheke in B.___. Ihre jetzige Chefin, die selber Prüfungsexpertin gewesen sei, könne die Diskrepanz zwischen den Noten im\nQualifikationsbereich «praktische Arbeiten» von 5.5 und in der mündlichen Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» von 3.0\nnicht verstehen und habe gesagt, dass es nicht sein könne, dass sie\nkein Fachwissen habe.\n\nF.\nMit Duplik vom 23. Oktober 2023 hielt die Vorinstanz an der Abweisung des Rekurses fest, da die Leistungen der Rekurrentin nachweislich insgesamt ungenügend gewesen seien. Im Wesentlichen wurde\nvorgebracht, dass sämtliche Beanstandungen der Rekurrentin bestritten würden. Entgegen den Behauptungen der Rekurrentin sei nachgefragt worden, auch mit anders formulierten Fragen, wo dies möglich\ngewesen sei. Hinzuweisen sei, dass anders formulierte Fragen nur bei\nkomplexeren Zusammenhängen gestellt werden könnten und durch\ndas Nichtwissen der Rekurrentin solche Fragen selten möglich gewesen seien. Bei reinen Aufzählungen und zu einem Stichwort könne\neine Frage nicht umformuliert werden, sondern es würden Vorgaben\ngemacht. Die Kritik der Rekurrentin, dass keine Vorgaben gemacht\nworden seien, sei unberechtigt. Bei allen drei Themen sei es nötig gewesen, einfache Fragen zu stellen, Hilfestellungen zu geben und Vorgaben zu machen, um bei der Rekurrentin Basiswissen abzurufen.\nKorrekte Aussagen seien auch bei Hilfestellungen als richtig bewertet\nworden. Kandidatinnen und Kandidaten könnten im Prüfungsablauf\ndie Schwerpunkte selbst bestimmen. Die Rekurrentin habe bei jedem\nThema genügend Zeit gehabt, bei jedem Abschnitt ihr Wissen zu zeigen und genügend Punkte zu erreichen, selbständig oder nach Nachhaken durch die Prüfungsexpertinnen. Dass nicht mehr Informationen\naus der Rekurrentin herauszuholen gewesen seien, sei der Rekurrentin anzulasten. Falls die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einem\nThema nach einer Nachfrage nicht weiter Auskunft gebe, gehe man\n\n"}