{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--07_2024-05-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=821&type=1563347022&cHash=8e5e269e85242f045934fc4b2ea16f8a", "Checksum": "811676e4159a2d59d88a5b44eaadcd6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:44", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 070-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:44", "Checksum": "35d6ee42e3d56e9b90e90d32f86d0d7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23\nRegeste:\nSchulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen.\n\n 4/22\nworden. Das Thema «Stoffwechsel» sei absolut ungenügend gewesen. Die Kenntnisse zu Anatomie, Drüsen, Hormonen und Funktionen\nseien völlig ungenügend gewesen. Die wenigen Informationen seien\nerst auf Hilfestellung genannt worden. Angaben zu Geschlechtsdrüsen\nund Geschlechtshormonen hätten keine Punkte gegeben. Die Rekurrentin sei sofort darauf hingewiesen worden, dass dies nicht zum\nThema «Stoffwechsel» gehöre, damit keine Zeit verloren gegangen\nsei. Beim Stichwort «Krankheiten» habe die Rekurrentin nur «Diabetes\n1» und «Diabetes 2» gekannt, nicht jedoch die entsprechenden Arzneimittel dazu. Auf vorgegebene Stichworte seien keine weiteren Angaben gefolgt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Grundlagenkenntnisse der Rekurrentin ungenügend seien. Die Rekurrentin\nkenne viel zu wenige Arzneimittel und habe keine Ahnung bezüglich\nder Vorsichtsmassnahmen, die notwendig seien, um Kunden zu beraten. Selbst mit Hilfestellung habe die Rekurrentin kaum weitere Angaben machen können, sondern sich nur wiederholt. Bei vertieften Fragen habe sie geantwortet, dass sie es nicht wisse. Zusammenhänge\nerkennen und verknüpftes Denken seien der Kandidatin überhaupt\nnicht möglich gewesen.\n\nE.\nDie Replik erging am 19. September 2023. Die Rekurrentin hielt an\nihrem Antrag fest, die mündliche Prüfung im Qualifikationsbereich\n«Berufskenntnisse» sei mit der Note 4.0 zu bewerten. Die Rekurrentin\nführte zu den Themen «Husten» und «Sanadermil» aus, dass die Prüfungsexpertinnen dem im Rekurs festgehaltenen Sachverhalt nicht widersprochen hätten. Ihre im Rekurs gemachten Feststellungen würden\nden Notizen in den Prüfungsprotokollen entsprechen. Aus den Prüfungsprotokollen sei ersichtlich, dass während ihrer ganzen mündlichen Prüfung nach ihren jeweiligen Antworten auf ein Nachfragen verzichtet worden sei. Nach ihren Antworten sei es immer gleich zur\nnächsten Frage weitergegangen. Mit der Art und Weise des Prüfungsablaufs sei ihr Wissen nicht umfassend abgefragt worden, und ihr sei\ndie Chance auf das Erreichen der notwendigen Punkte für eine genügende Note verwehrt worden. Mit grossem Erstaunen habe sie im Prüfungsprotokoll der Hauptexpertin gelesen, dass sie Neurodermitis «nur\nnach Hilfe mit Vorgabe Hautrötung» erkannt habe. Dem widerspreche\nsie vehement. Bei dieser Antwort habe man ihr nicht helfen müssen.\nIhre Schwester leide seit ihrem ersten Lebensjahr an Neurodermitis,\nweshalb ihre ganze Familie über Neurodermitis sehr gut informiert sei.\nSie erkenne Anzeichen von Neurodermitis sofort. Auch der Notiz «nur\nmit Hilfe Nase» widerspreche sie vehement. Sie habe keine Hilfe benötigt, um auf den Begriff «Otri Heuschnupfen» zu kommen. Beim\nThema «Stoffwechsel» stehe auf Seite 4 des Prüfungsprotokolls der\nHauptexpertin, dass sie die Nummern 1-4 der Bilder nur mit Hilfe oder\ngar nicht erkannt habe. Dem widerspreche sie vehement. Sie habe\nkeine Hilfe benötigt. Die Positionen 3 («Nebenschilddrüse») und 4\n(«Schilddrüse») habe sie selbstverständlich erkannt. Im Weiteren\nseien bei der Prüfungseinsicht die Textfelder auf Seite 3 des Prüfungsprotokolls weiss und leer gewesen. Anlässlich der Prüfungseinsicht sei\ndies damit begründet worden, dass sie eine der Einstiegsfragen falsch\nbeantwortet habe, weshalb auf sämtliche Fragen verzichtet worden\n\n"}