{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--07_2024-05-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=821&type=1563347022&cHash=8e5e269e85242f045934fc4b2ea16f8a", "Checksum": "811676e4159a2d59d88a5b44eaadcd6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:44", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 070-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:44", "Checksum": "35d6ee42e3d56e9b90e90d32f86d0d7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23\nRegeste:\nSchulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen.\n\n 3/22\nD.\nAm 1. September 2023 nahm der für das QV hauptverantwortliche Leiter Grundbildung Detailhandel zum Rekurs Stellung und reichte die\ngemeinsame Stellungnahme der Hauptexpertin und der Co-Expertin\nsowie die beiden Prüfungsprotokolle der Expertinnen für den Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse mündlich» ein. Nach genauer Überprüfung des Prüfungsablaufs, der Prüfungsprotokolle und den Rückmeldungen der beiden Prüfungsexpertinnen komme er zum Schluss,\ndass die mündliche Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» nach den Vorgaben des Prüfungsreglements durchgeführt worden sei. Dem Antrag der Rekurrentin, die Note der mündlichen Prüfung\nim Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» von einer 3.0 auf eine 4.0\nzu erhöhen, sei nicht Folge zu leisten.\n\nDie Hauptexpertin und die Co-Expertin führten in ihrer gemeinsamen\nStellungnahme im Wesentlichen aus, dass der Prüfungsablauf organisatorisch ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Die Rekurrentin\nsei auf Nachfrage in der Lage gewesen, die Prüfung abzulegen. Sie\nhabe zwischen zwei Sets wählen können und zu ihrem Set mit den\nThemen «Husten», «Sanadermil» und «Stoffwechsel» Raster zur Vorbereitung erhalten. Der Aufbau der Prüfungen entspreche den Vorgaben von pharmaSuisse. Die Rekurrentin habe in der regulären Vorbereitungszeit von fünf Minuten Notizen in die leeren Raster einfügen\nkönnen und diese während der Prüfung benutzen dürfen. Die Rekurrentin habe die Reihenfolge der Themen selbst bestimmen können.\nDie vorgesehene Prüfungszeit von acht Minuten pro Thema sei (mit\nHilfe eines Timers) eingehalten worden. Die Rekurrentin sei während\nder gesamten Zeit wohlwollend nach Standard geprüft worden. Anhand des Rasters werde das vorhandene Wissen selbständig von der\nKandidatin bzw. dem Kandidaten präsentiert. Nachgefragt werde,\nwenn ein Punkt zu wenig ausführlich abgehandelt werde, unklare Aussagen zu verifizieren seien oder die Kandidatin bzw. der Kandidat stecken blieben. Müssten trotz Nachfragen Stichworte vorgegeben werden, werde nicht die gesamte Punktzahl vergeben. Die darauffolgenden richtigen Informationen würden jedoch positiv bewertet. Falschaussagen würden notiert. Würden die Falschaussagen ohne Hilfestellung korrigiert, werde dies positiv bewertet, ansonsten negativ. Im Protokoll der Co-Expertin seien die erwähnten Punkte markiert. Punkte\nwürden bei allen Kandidatinnen und Kandidaten im Verhältnis zu den\nMöglichkeiten von Antworten gegeben. Im Protokoll der Hauptexpertin\nseien Details erfasst und mit «○» die Antworten gekennzeichnet, die\ndie Rekurrentin auch mit Hilfestellung nicht genannt habe. Das Thema\n«Husten» sei knapp genügend gewesen, obwohl die Kenntnisse von\nFachbegriffen, Wirkstoffen, Arzneimitteln und Drogen ungenügend gewesen seien. Für den Beratungsalltag seien solche Kenntnisse fundamental. Auf vorgegebene Stichworte seien keine weiteren Angaben\nder Rekurrentin gefolgt. Das Thema «Sanadermil» sei ungenügend\ngewesen. Die Kenntnisse der Arzneimittel seien absolut ungenügend\ngewesen, ebenso die in der Beratung wichtige Bedeutung der Vorsichtsmassnahmen. Galenische Grundkenntnisse seien keine vorhanden gewesen. Die wenigen Details seien mit Hilfestellung genannt\n\n"}