{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--07_2024-05-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=821&type=1563347022&cHash=8e5e269e85242f045934fc4b2ea16f8a", "Checksum": "811676e4159a2d59d88a5b44eaadcd6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:44", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 070-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:44", "Checksum": "35d6ee42e3d56e9b90e90d32f86d0d7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23\nRegeste:\nSchulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen.\n\n 2/22\neinen Wirkstoff gegen Husten kenne, habe sie «Dextromethorphan»\ngenannt. Ohne nachzufragen, habe eine Expertin von sich aus «Codein» als einen weiteren Wirkstoff genannt. Zu diesem habe sie (die\nRekurrentin) erzählt, was sie gewusst habe. Als mögliche Ursache für\n«Husten» habe sie «Stress» angegeben und als Wirkstoff «Lavendel».\nDie bei der Prüfungseinsicht anwesende Lehrgangsleiterin Pharma-\nAssistentin/Pharma-Assistent habe ihr mitgeteilt, dass «Lavendel» mit\nHusten nichts zu tun habe. Sie (die Rekurrentin) sei anderer Auffassung. In ihrem Lehrbetrieb sei «Lavendel» beim Thema Husten thematisiert worden. Es sei nicht nachgefragt worden, ob sie noch weitere\nUrsachen und Wirkstoffe kenne. Bei den Zusatztipps habe sie «Gelo\nRevoice», «viel trinken», «Luftbefeuchter», «Kopfteil erhöhen» und\nweitere Antworten aufgezählt. Gemäss Prüfungsprotokoll hätte sie\nauch «Grethers» aufzählen müssen. «Grethers» sei aber dasselbe wie\n«Gelo Revoice». Eine Nachfrage habe auch hier nicht stattgefunden.\nBeim Thema der Spezialität «Sanadermil» (nachfolgend Thema «Sanadermil») habe sie auf die Frage, wo man «Glukokortikoide» verwende bzw. in welchem Produkt das vorkomme, als Beispiel das «Otri\nHeuschnupfen»-Medikament genannt. Es sei nicht nachgefragt worden, ob sie noch weitere Medikamente kenne, was der Fall sei, sondern es sei gleich mit der nächsten Frage weitergegangen. Beim\nThema der didaktischen Einheit «Stoffwechsel» (nachfolgend Thema\n«Stoffwechsel») habe sie bei einer der ersten Fragen die falsche Spezialität genannt. Die Aussage der Expertin anlässlich der Prüfungseinsicht, dass beim Thema «Stoffwechsel» auf die weiteren Fragen verzichtet worden sei, da sie (die Rekurrentin) eine der Anfangsfragen\nfalsch beantwortet habe, sei sehr befremdlich. Im Weiteren habe die\nbei der Prüfungseinsicht anwesende Lehrgangsleiterin Pharma-Assis-\ntentin/Pharma-Assistent mitgeteilt, dass sie keine Auskunft über die\nmündliche Prüfung geben könne, dass aber am 4. Juli 2023 eine Expertin der mündlichen Prüfung vor Ort sein werde. Die Rekursfrist sei\nam 4. Juli 2023 abgelaufen, also am Tag der möglichen Einsichtnahme\nim Beisein einer Prüfungsexpertin. Ausserdem hätten die Prüfungsexpertinnen zu Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt, dass es gut\nsei, wenn sie schon da sei. Dann sei man auch früher fertig und könne\nnach Hause. Dies habe sie verunsichert. Sie sei an diesem Freitag,\n15:40 Uhr, die letzte Prüfungskandidatin gewesen. Im Weiteren sei\nnoch zu erwähnen, dass eine Lehrerin (keine der Prüfungsexpertinnen) einer ihr (der Rekurrentin) bekannten Person erzählt habe, dass\nsie an der Prüfung durchgefallen sei und an der Prüfung nur stumm\nwie ein Fisch dagesessen sei. Sie erachte dies als grobe Persönlichkeitsverletzung.\n\nC.\nAm 8. August 2023 fand eine Besprechung zwischen der zuständigen\nAusbildungsberaterin des Amtes für Berufsbildung, der Lehrgangsleiterin Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent, dem Leiter Grundbildung\nDetailhandel und der Rekurrentin statt. Im Anschluss an die Besprechung teilte die Rekurrentin mit, dass sie am Rekurs festhalte.\n\n"}