{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-05-06", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--07_2024-05-06.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=821&type=1563347022&cHash=8e5e269e85242f045934fc4b2ea16f8a", "Checksum": "811676e4159a2d59d88a5b44eaadcd6a"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:11:44", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 070-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:11:44", "Checksum": "35d6ee42e3d56e9b90e90d32f86d0d7f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 06.05.2024 BLD-Entscheid Nr. 070-23\nRegeste:\nSchulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen.\n\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nFall-Nr.: BLD-Entscheid Nr. 070-23\nStelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement\nInstanz: Bildungsdepartement\nPublikationsdatum: 12.12.2024\nEntscheiddatum: 06.05.2024\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/24\nPublikationsplattform\nKanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden\n\nQualifikationsverfahren (Verletzung des rechtlichen Gehörs)\nSchulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV\nhaben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des\nrechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung\ndie Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen.\nDer Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes\nMitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom\nEntscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört,\nsorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt.\nDaraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu\nbegründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen\nseinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll\nverhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt,\nund dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls\nsachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die\nRechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen\nkönnen. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt\nwerden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich\nihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der\nBewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden\nPrüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des\nQualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit\nverletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör\nund ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag\nfolgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023\nbetreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-\nAssistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne\nAnrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie\nWiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs\n«Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der\nErwägungen.\n\nBLD-Entscheid Nr. 070-23 finden Sie im angehängten PDF-Dokument.\n\n© Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/24\nKanton St.Gallen\nBildungsdepartement\n\n070-23\n\nEntscheid Nr. 070/23 vom 6. Mai 2024\n\nRekurrentin A.___\n\ngegen\n\nVorinstanz Kantonaler Gewerbeverband St.Gallen (KGV),\nLehrabschlussprüfungen\n\nBetreff Qualifikationsverfahren Pharma-Assistentin EFZ\nSachverhalt\n\nA.\nA.___ absolvierte im Frühling 2023 das Qualifikationsverfahren (nachfolgend QV) zur Pharma-Assistentin mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ). Dabei erzielte sie folgende Noten:\n\n« Kompetenzennote 4.8\nPraktische Arbeiten 5.5\nBerufskenntnisse 3.7\nLokale Landessprache 4.5\nFremdsprache 3.8\nWirtschaft, Recht, Gesellschaft 4.5\nGesamtnote 4.5 »\n\n"}