Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: BLD-Entscheid Nr. 070-23 Stelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement Instanz: Bildungsdepartement Publikationsdatum: 12.12.2024 Entscheiddatum: 06.05.2024 © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/24 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Qualifikationsverfahren (Verletzung des rechtlichen Gehörs) Schulrecht (Berufsbildung), Art. 29 Abs. 2 BV. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsunterlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür. Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma- Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu ermöglichen. Gutheissung des Rekurses im Sinne der Erwägungen. BLD-Entscheid Nr. 070-23 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/24 Kanton St.Gallen Bildungsdepartement 070-23 Entscheid Nr. 070/23 vom 6. Mai 2024 Rekurrentin A.___ gegen Vorinstanz Kantonaler Gewerbeverband St.Gallen (KGV), Lehrabschlussprüfungen Betreff Qualifikationsverfahren Pharma-Assistentin EFZ Sachverhalt A. A.___ absolvierte im Frühling 2023 das Qualifikationsverfahren (nach- folgend QV) zur Pharma-Assistentin mit eidgenössischem Fähigkeits- zeugnis (EFZ). Dabei erzielte sie folgende Noten: « Kompetenzennote 4.8 Praktische Arbeiten 5.5 Berufskenntnisse 3.7 Lokale Landessprache 4.5 Fremdsprache 3.8 Wirtschaft, Recht, Gesellschaft 4.5 Gesamtnote 4.5 » Mit Verfügung vom 21. Juni 2023 teilte der Kantonale Gewerbever- band St.Gallen (nachfolgend KGV) A.___ mit, dass sie das QV nicht bestanden habe, da sie in den Fächern «Berufskenntnisse» und «Fremdsprache» die reglementarische Minimalnote nicht erreicht habe. B. Mit Schreiben vom 3. Juli 2023 erhob A.___ (nachfolgend Rekurrentin) gegen die Verfügung des KGV (nachfolgend Vorinstanz) vom 21. Juni 2023 gegen die Note 3.0 in der mündlichen Abschlussprüfung im Qua- lifikationsbereich «Berufskenntnisse» Rekurs beim Bildungsdeparte- ment des Kantons St.Gallen. Sie beantragte, die mündliche Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» sei mit der Note 4.0 zu bewerten, eventualiter sei die mündliche Prüfung im Qualifikationsbe- reich «Berufskenntnisse» zu wiederholen. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, dass ihnen in der Schule bei der Vorberei- tung auf die mündliche Prüfung erklärt worden sei, dass die Experten herausfinden wollten, was die Kandidatinnen und Kandidaten wüss- ten. Sie habe sich in der Schule bei ihren Mitschülerinnen und Mitschü- lern erkundigt, wie dies bei deren mündlichen Prüfungen gehandhabt worden sei. Bei diesen sei es so gewesen, dass die Fragen anders gestellt worden seien, wenn etwas nicht auf Anhieb habe beantwortet werden können, und nachgefragt worden sei, sofern nicht alles gesagt oder aufgezählt worden sei. In ihrem Fall sei die Prüfungsbefragung nicht so durchgeführt worden. Weder sei nachgefragt worden noch seien die Fragen auf eine andere Art gestellt worden. Aus den Prü- fungsprotokollen gehe hervor, dass ihr viele Fragen überhaupt nicht gestellt worden seien, da Notizen wie beispielsweise «gefragt, aber keine Antwort» fehlen würden. Es sei jeweils direkt weitergegangen. Beim Thema der Indikation «Husten» (nachfolgend Thema «Husten») habe sie über verschiedene Hustenarten einschliesslich der «Spezia- litäten» gesprochen. Im Protokoll stehe nun, dass sie die Fachbegriffe nicht genannt habe. Sie halte fest, dass keine Nachfragen nach weite- ren «Spezialitäten» gestellt worden seien und auch nicht nachgefragt worden sei, ob sie die Fachausdrücke «der genannten Husten» kenne. Selbstverständlich hätte sie noch mehr «Spezialitäten» sowie die Fachbegriffe der Hustenarten nennen können. Auf die Frage, ob sie 2/22 einen Wirkstoff gegen Husten kenne, habe sie «Dextromethorphan» genannt. Ohne nachzufragen, habe eine Expertin von sich aus «Co- dein» als einen weiteren Wirkstoff genannt. Zu diesem habe sie (die Rekurrentin) erzählt, was sie gewusst habe. Als mögliche Ursache für «Husten» habe sie «Stress» angegeben und als Wirkstoff «Lavendel». Die bei der Prüfungseinsicht anwesende Lehrgangsleiterin Pharma- Assistentin/Pharma-Assistent habe ihr mitgeteilt, dass «Lavendel» mit Husten nichts zu tun habe. Sie (die Rekurrentin) sei anderer Auffas- sung. In ihrem Lehrbetrieb sei «Lavendel» beim Thema Husten the- matisiert worden. Es sei nicht nachgefragt worden, ob sie noch weitere Ursachen und Wirkstoffe kenne. Bei den Zusatztipps habe sie «Gelo Revoice», «viel trinken», «Luftbefeuchter», «Kopfteil erhöhen» und weitere Antworten aufgezählt. Gemäss Prüfungsprotokoll hätte sie auch «Grethers» aufzählen müssen. «Grethers» sei aber dasselbe wie «Gelo Revoice». Eine Nachfrage habe auch hier nicht stattgefunden. Beim Thema der Spezialität «Sanadermil» (nachfolgend Thema «Sa- nadermil») habe sie auf die Frage, wo man «Glukokortikoide» ver- wende bzw. in welchem Produkt das vorkomme, als Beispiel das «Otri Heuschnupfen»-Medikament genannt. Es sei nicht nachgefragt wor- den, ob sie noch weitere Medikamente kenne, was der Fall sei, son- dern es sei gleich mit der nächsten Frage weitergegangen. Beim Thema der didaktischen Einheit «Stoffwechsel» (nachfolgend Thema «Stoffwechsel») habe sie bei einer der ersten Fragen die falsche Spe- zialität genannt. Die Aussage der Expertin anlässlich der Prüfungsein- sicht, dass beim Thema «Stoffwechsel» auf die weiteren Fragen ver- zichtet worden sei, da sie (die Rekurrentin) eine der Anfangsfragen falsch beantwortet habe, sei sehr befremdlich. Im Weiteren habe die bei der Prüfungseinsicht anwesende Lehrgangsleiterin Pharma-Assis- tentin/Pharma-Assistent mitgeteilt, dass sie keine Auskunft über die mündliche Prüfung geben könne, dass aber am 4. Juli 2023 eine Ex- pertin der mündlichen Prüfung vor Ort sein werde. Die Rekursfrist sei am 4. Juli 2023 abgelaufen, also am Tag der möglichen Einsichtnahme im Beisein einer Prüfungsexpertin. Ausserdem hätten die Prüfungsex- pertinnen zu Beginn der mündlichen Prüfung mitgeteilt, dass es gut sei, wenn sie schon da sei. Dann sei man auch früher fertig und könne nach Hause. Dies habe sie verunsichert. Sie sei an diesem Freitag, 15:40 Uhr, die letzte Prüfungskandidatin gewesen. Im Weiteren sei noch zu erwähnen, dass eine Lehrerin (keine der Prüfungsexpertin- nen) einer ihr (der Rekurrentin) bekannten Person erzählt habe, dass sie an der Prüfung durchgefallen sei und an der Prüfung nur stumm wie ein Fisch dagesessen sei. Sie erachte dies als grobe Persönlich- keitsverletzung. C. Am 8. August 2023 fand eine Besprechung zwischen der zuständigen Ausbildungsberaterin des Amtes für Berufsbildung, der Lehrgangslei- terin Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent, dem Leiter Grundbildung Detailhandel und der Rekurrentin statt. Im Anschluss an die Bespre- chung teilte die Rekurrentin mit, dass sie am Rekurs festhalte. 3/22 D. Am 1. September 2023 nahm der für das QV hauptverantwortliche Lei- ter Grundbildung Detailhandel zum Rekurs Stellung und reichte die gemeinsame Stellungnahme der Hauptexpertin und der Co-Expertin sowie die beiden Prüfungsprotokolle der Expertinnen für den Qualifi- kationsbereich «Berufskenntnisse mündlich» ein. Nach genauer Über- prüfung des Prüfungsablaufs, der Prüfungsprotokolle und den Rück- meldungen der beiden Prüfungsexpertinnen komme er zum Schluss, dass die mündliche Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskennt- nisse» nach den Vorgaben des Prüfungsreglements durchgeführt wor- den sei. Dem Antrag der Rekurrentin, die Note der mündlichen Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» von einer 3.0 auf eine 4.0 zu erhöhen, sei nicht Folge zu leisten. Die Hauptexpertin und die Co-Expertin führten in ihrer gemeinsamen Stellungnahme im Wesentlichen aus, dass der Prüfungsablauf organi- satorisch ordnungsgemäss durchgeführt worden sei. Die Rekurrentin sei auf Nachfrage in der Lage gewesen, die Prüfung abzulegen. Sie habe zwischen zwei Sets wählen können und zu ihrem Set mit den Themen «Husten», «Sanadermil» und «Stoffwechsel» Raster zur Vor- bereitung erhalten. Der Aufbau der Prüfungen entspreche den Vorga- ben von pharmaSuisse. Die Rekurrentin habe in der regulären Vorbe- reitungszeit von fünf Minuten Notizen in die leeren Raster einfügen können und diese während der Prüfung benutzen dürfen. Die Rekur- rentin habe die Reihenfolge der Themen selbst bestimmen können. Die vorgesehene Prüfungszeit von acht Minuten pro Thema sei (mit Hilfe eines Timers) eingehalten worden. Die Rekurrentin sei während der gesamten Zeit wohlwollend nach Standard geprüft worden. An- hand des Rasters werde das vorhandene Wissen selbständig von der Kandidatin bzw. dem Kandidaten präsentiert. Nachgefragt werde, wenn ein Punkt zu wenig ausführlich abgehandelt werde, unklare Aus- sagen zu verifizieren seien oder die Kandidatin bzw. der Kandidat ste- cken blieben. Müssten trotz Nachfragen Stichworte vorgegeben wer- den, werde nicht die gesamte Punktzahl vergeben. Die darauffolgen- den richtigen Informationen würden jedoch positiv bewertet. Falsch- aussagen würden notiert. Würden die Falschaussagen ohne Hilfestel- lung korrigiert, werde dies positiv bewertet, ansonsten negativ. Im Pro- tokoll der Co-Expertin seien die erwähnten Punkte markiert. Punkte würden bei allen Kandidatinnen und Kandidaten im Verhältnis zu den Möglichkeiten von Antworten gegeben. Im Protokoll der Hauptexpertin seien Details erfasst und mit «○» die Antworten gekennzeichnet, die die Rekurrentin auch mit Hilfestellung nicht genannt habe. Das Thema «Husten» sei knapp genügend gewesen, obwohl die Kenntnisse von Fachbegriffen, Wirkstoffen, Arzneimitteln und Drogen ungenügend ge- wesen seien. Für den Beratungsalltag seien solche Kenntnisse funda- mental. Auf vorgegebene Stichworte seien keine weiteren Angaben der Rekurrentin gefolgt. Das Thema «Sanadermil» sei ungenügend gewesen. Die Kenntnisse der Arzneimittel seien absolut ungenügend gewesen, ebenso die in der Beratung wichtige Bedeutung der Vor- sichtsmassnahmen. Galenische Grundkenntnisse seien keine vorhan- den gewesen. Die wenigen Details seien mit Hilfestellung genannt 4/22 worden. Das Thema «Stoffwechsel» sei absolut ungenügend gewe- sen. Die Kenntnisse zu Anatomie, Drüsen, Hormonen und Funktionen seien völlig ungenügend gewesen. Die wenigen Informationen seien erst auf Hilfestellung genannt worden. Angaben zu Geschlechtsdrüsen und Geschlechtshormonen hätten keine Punkte gegeben. Die Rekur- rentin sei sofort darauf hingewiesen worden, dass dies nicht zum Thema «Stoffwechsel» gehöre, damit keine Zeit verloren gegangen sei. Beim Stichwort «Krankheiten» habe die Rekurrentin nur «Diabetes 1» und «Diabetes 2» gekannt, nicht jedoch die entsprechenden Arz- neimittel dazu. Auf vorgegebene Stichworte seien keine weiteren An- gaben gefolgt. Zusammenfassend sei festzuhalten, dass die Grundla- genkenntnisse der Rekurrentin ungenügend seien. Die Rekurrentin kenne viel zu wenige Arzneimittel und habe keine Ahnung bezüglich der Vorsichtsmassnahmen, die notwendig seien, um Kunden zu bera- ten. Selbst mit Hilfestellung habe die Rekurrentin kaum weitere Anga- ben machen können, sondern sich nur wiederholt. Bei vertieften Fra- gen habe sie geantwortet, dass sie es nicht wisse. Zusammenhänge erkennen und verknüpftes Denken seien der Kandidatin überhaupt nicht möglich gewesen. E. Die Replik erging am 19. September 2023. Die Rekurrentin hielt an ihrem Antrag fest, die mündliche Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» sei mit der Note 4.0 zu bewerten. Die Rekurrentin führte zu den Themen «Husten» und «Sanadermil» aus, dass die Prü- fungsexpertinnen dem im Rekurs festgehaltenen Sachverhalt nicht wi- dersprochen hätten. Ihre im Rekurs gemachten Feststellungen würden den Notizen in den Prüfungsprotokollen entsprechen. Aus den Prü- fungsprotokollen sei ersichtlich, dass während ihrer ganzen mündli- chen Prüfung nach ihren jeweiligen Antworten auf ein Nachfragen ver- zichtet worden sei. Nach ihren Antworten sei es immer gleich zur nächsten Frage weitergegangen. Mit der Art und Weise des Prüfungs- ablaufs sei ihr Wissen nicht umfassend abgefragt worden, und ihr sei die Chance auf das Erreichen der notwendigen Punkte für eine genü- gende Note verwehrt worden. Mit grossem Erstaunen habe sie im Prü- fungsprotokoll der Hauptexpertin gelesen, dass sie Neurodermitis «nur nach Hilfe mit Vorgabe Hautrötung» erkannt habe. Dem widerspreche sie vehement. Bei dieser Antwort habe man ihr nicht helfen müssen. Ihre Schwester leide seit ihrem ersten Lebensjahr an Neurodermitis, weshalb ihre ganze Familie über Neurodermitis sehr gut informiert sei. Sie erkenne Anzeichen von Neurodermitis sofort. Auch der Notiz «nur mit Hilfe Nase» widerspreche sie vehement. Sie habe keine Hilfe be- nötigt, um auf den Begriff «Otri Heuschnupfen» zu kommen. Beim Thema «Stoffwechsel» stehe auf Seite 4 des Prüfungsprotokolls der Hauptexpertin, dass sie die Nummern 1-4 der Bilder nur mit Hilfe oder gar nicht erkannt habe. Dem widerspreche sie vehement. Sie habe keine Hilfe benötigt. Die Positionen 3 («Nebenschilddrüse») und 4 («Schilddrüse») habe sie selbstverständlich erkannt. Im Weiteren seien bei der Prüfungseinsicht die Textfelder auf Seite 3 des Prüfungs- protokolls weiss und leer gewesen. Anlässlich der Prüfungseinsicht sei dies damit begründet worden, dass sie eine der Einstiegsfragen falsch beantwortet habe, weshalb auf sämtliche Fragen verzichtet worden 5/22 sei. Sie habe konsterniert feststellen müssen, dass die Textfelder in dem mit der Stellungnahme der Prüfungsexpertinnen vorgelegten Prü- fungsprotokoll – im Gegensatz zur Prüfungseinsicht – plötzlich ausge- füllt gewesen seien. Dies sei nicht erklärbar. Ausserdem sei nur ein Blatt der Protokolle mit ihrem Namen versehen. Die übrigen Blätter seien mit keinem Namen versehen. Dies lasse Zweifel aufkommen, ob die Blätter mit den ausführlichen Notizen tatsächlich zu ihrem Protokoll gehörten. Es sei auch darauf hinzuweisen, dass sie in den Qualifikati- onsbereichen «praktische Arbeiten» und «Kompetenzennote» die No- ten 5.5 bzw. 4.8 erhalten habe. Auch im Zeugnis habe sie im «Fach- kundlichen Unterricht» eine Note von 4.5 gehabt. Sie habe alle drei Lehrjahre konsequent mitgearbeitet. Die Prüfungsexpertinnen seien ihre Lehrerinnen gewesen. Es sei absolut unverständlich, dass die Prüfungsexpertinnen ihre Noten während drei Jahren gemäss Zeugnis als gut beurteilten und in der Beurteilung nun insbesondere festhalten würden, dass ihre Grundlagenkenntnisse absolut ungenügend seien, sie zu wenig Arzneimittel kenne und keine Ahnung zu den Vorsichts- massnahmen habe, die zur Beratung notwendig seien. Diese Beurtei- lung über ihr Fachwissen sei absolut unzutreffend und sie frage sich, ob wirklich sie damit gemeint sei. Seit dem 1. September 2023 arbeite sie in einer Apotheke in B.___. Ihre jetzige Chefin, die selber Prüfungs- expertin gewesen sei, könne die Diskrepanz zwischen den Noten im Qualifikationsbereich «praktische Arbeiten» von 5.5 und in der münd- lichen Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» von 3.0 nicht verstehen und habe gesagt, dass es nicht sein könne, dass sie kein Fachwissen habe. F. Mit Duplik vom 23. Oktober 2023 hielt die Vorinstanz an der Abwei- sung des Rekurses fest, da die Leistungen der Rekurrentin nachweis- lich insgesamt ungenügend gewesen seien. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass sämtliche Beanstandungen der Rekurrentin bestrit- ten würden. Entgegen den Behauptungen der Rekurrentin sei nachge- fragt worden, auch mit anders formulierten Fragen, wo dies möglich gewesen sei. Hinzuweisen sei, dass anders formulierte Fragen nur bei komplexeren Zusammenhängen gestellt werden könnten und durch das Nichtwissen der Rekurrentin solche Fragen selten möglich gewe- sen seien. Bei reinen Aufzählungen und zu einem Stichwort könne eine Frage nicht umformuliert werden, sondern es würden Vorgaben gemacht. Die Kritik der Rekurrentin, dass keine Vorgaben gemacht worden seien, sei unberechtigt. Bei allen drei Themen sei es nötig ge- wesen, einfache Fragen zu stellen, Hilfestellungen zu geben und Vor- gaben zu machen, um bei der Rekurrentin Basiswissen abzurufen. Korrekte Aussagen seien auch bei Hilfestellungen als richtig bewertet worden. Kandidatinnen und Kandidaten könnten im Prüfungsablauf die Schwerpunkte selbst bestimmen. Die Rekurrentin habe bei jedem Thema genügend Zeit gehabt, bei jedem Abschnitt ihr Wissen zu zei- gen und genügend Punkte zu erreichen, selbständig oder nach Nach- haken durch die Prüfungsexpertinnen. Dass nicht mehr Informationen aus der Rekurrentin herauszuholen gewesen seien, sei der Rekurren- tin anzulasten. Falls die Kandidatin bzw. der Kandidat bei einem Thema nach einer Nachfrage nicht weiter Auskunft gebe, gehe man 6/22 zum nächsten Punkt, damit die Kandidatin bzw. der Kandidat nicht zu viel Zeit verliere und die Chance erhalte, mit einem anderen Thema Punkte zu erreichen. Die mündliche Prüfung sei kein Abfragen. Dazu diene die schriftliche Prüfung. Erwartet und auch entsprechend ge- schult werde das selbständige Erzählen. Mit zwei Probeserien (inkl. leeren Rastern) hätten die Kandidatinnen und Kandidaten in den letz- ten zwei Schulwochen üben können. Die Rekurrentin sei oft stecken- geblieben und habe durch das Raster geführt werden müssen, damit sie die Möglichkeit gehabt habe, noch weitere Punkte zu erzielen. Hil- festellungen und Nachfragen hätten aus zeitlichen Gründen nicht mehrfach wiederholt werden können, da die Rekurrentin sonst zu viel Zeit für andere wesentliche Punkte verloren hätte. Nach dem Durch- gehen des Rasters seien sie in der Hoffnung auf weitere richtige Ant- worten der Rekurrentin nochmals auf einzelne Punkte zu sprechen ge- kommen, soweit es der Zeitrahmen zugelassen habe. Zu den Prü- fungsprotokollen sei anzumerken, dass standardgemäss immer zwei Protokolle angefertigt würden, die sich gegenseitig ergänzen würden. Nicht alles, was gesagt werde, werde dokumentiert, sondern es wür- den die richtigen, die falschen und die nicht erwähnten Punkte festge- halten. Fragestellungen würden nicht protokolliert. Es handle sich nicht um ein Verlaufsprotokoll. Bei der Prüfungseinsicht habe die Rekurren- tin beide Protokolle einsehen dürfen. Auf den einzelnen Protokollblät- tern müsse der Name der Kandidatin bzw. des Kandidaten nicht ver- merkt werden, da die Protokollblätter nach der Prüfung in einem Um- schlag mit dem Namen der Kandidatin bzw. des Kandidaten unter Ver- schluss abgelegt würden. Die Rekurrentin sei zudem die einzige, die das Set mit den Themen «Husten», «Sanadermil» und «Stoffwechsel» gewählt habe. Die Prüfungsprotokolle seien wahrheitsgetreu ausge- stellt worden. Es sei eine Unterstellung, wenn die Rekurrentin die Rich- tigkeit der Protokolle anzweifle. Diese Unterstellung werde zurückge- wiesen. Textfelder seien nur auf einem Protokoll leer, jedoch bei zwei Teilbereichen durchgestrichen, was gleichbedeutend sei mit «nicht ge- wusst». Wenn von Punkten in der Bewertung die Rede sei, handle es sich immer nur um halbe Punkte. Zu Beginn der Prüfung sei die Re- kurrentin gefragt worden, ob man mit der Prüfung früher starten wolle, womit sie einverstanden gewesen sei. Die Rekurrentin habe auch be- stätigt, dass sie in der Lage sei, die Prüfung zu absolvieren. Bei der Prüfungseinsicht müssten die Prüfungsexperten nicht vor Ort sein. An- wesende Personen seien nicht zur Auskunft verpflichtet und deren Aussagen seien zur Beurteilung des Rekurses nicht relevant. Beim Thema «Husten» würden banale Fachbegriffe wie z.B. «Antitus- siva/Expektorantien» ohne weitere Nachfrage erwartet. Solche Fach- begriffe gehörten zum Basiswissen. Das werde auch so geübt. Bei der Aufzählung von Ursachen sei nachgefragt worden, ob Medikamente als Ursache in Frage kämen. Die Antwort «Glukokortikosteroide», im Protokoll GKK rot umrandet, sei falsch gewesen. Es sei explizit nach anderen Wirkstoffen gefragt worden. Da keine Antwort gekommen sei, habe Makatussin vorgegeben werden müssen, damit Codein habe ge- nannt werden können. Von den Expertinnen sei nicht Codein genannt worden, da irre sich die Rekurrentin. Zu Codein seien keine uner- wünschten Nebenwirkungen und Kontraindikationen genannt worden. 7/22 Die Antworten zu den Fragen «wann zum Arzt?» und «Kombination Hustenlöser/Hustenstiller – sinnvoll ja/nein?» seien korrekt gewesen, wenn auch nicht ausführlich genug. Auch danach sei kein weiterer Wirkstoff auf Nachfrage genannt worden. «Butimarat» sei vorgegeben worden, da diese Spezialität der Rekurrentin nicht bekannt gewesen sei. «Schleimlösend» als Antwort sei falsch gewesen. «Bisolvon» sei später im Zusammenhang mit dem genannten «Dextromethorphan» als Hilfestellung (entspreche einer umformulierten Frage) vorgegeben worden, da es weitere «Bisolvon»-Produkte mit anderen Wirkstoffen gebe. Auch hier seien keine weiteren Nennungen erfolgt. «Nitux» sei vorgegeben worden. Auf Nachfrage nach Kombinationen sei «Pre- tuval» korrekt genannt worden. «Lavendel» sei im Zusammenhang mit Stress nicht als falsch bewertet worden bzw. sei nicht negativ in die Bewertung eingeflossen. Auf Nachfrage seien ausser Tees keine wei- teren Phytospezialitäten zur Einnahme mehr genannt worden. Eine weitere Hilfestellung sei die Frage nach immunstärkenden Mitteln ge- wesen, worauf die Rekurrentin korrekt «Echinaforce» genannt habe. «Grethers» sei für die Punktevergabe nicht entscheidend gewesen, da «Gelo Revoice» bereits genannt worden sei. Dass «Grethers» nicht genannt worden sei, sei nicht negativ in die Beurteilung eingeflossen. Im Übrigen sei die Zusammensetzung entgegen der Meinung der Re- kurrentin nicht dieselbe. Beim Thema «Sanadermil» seien die für eine korrekte Beratung entscheidenden Altersangaben zur rezeptfreien An- wendung falsch gewesen. Rezeptpflichtige lokal wirksame Glukokorti- kosteroide und Kombinationen seien nachgefragt worden und nicht bekannt gewesen. Die Hilfestellung «Hautrötung» zu «Neurodermitis» sei nicht negativ bewertet worden, jedoch habe die Rekurrentin keine speziellen Medikamente genannt. Bei der Nase sei «Otri Heuschnup- fen» korrekt genannt worden, jedoch seien keine Antworten zu den vorgegebenen Stichworten «Auge?», «Ohr?» und «andere Körperbe- reiche?» erfolgt. «Otri Heuschnupfen» und «Neurodermitis» hätten Punkte ohne Abzüge gegeben. Die unerwünschten Wirkungen bei Glukokortikosteroiden seien zentral und würden in vielen verschiede- nen didaktischen Einheiten während der drei Lehrjahre immer wieder repetiert und geübt. Nach der Nennung der unerwünschten Wirkung «dünne Haut = Hautatrophie und trockene Haut» – letzteres eine Folge und nicht eine direkte unerwünschte Wirkung – seien keine Antworten auf die Fragen «sonst noch eine unerwünschte Wirkung?» und «oder sind unerwünschte Wirkungen nach einer längerfristigen Einnahme bekannt?» erfolgt. Das Thema der didaktischen Einheit (bei der Rekurrentin das Thema «Stoffwechsel») sei der umfangreichste Teil der mündlichen Prüfung und könne innerhalb von acht Minuten nie vollständig abgehandelt werden. Bei der didaktischen Einheit würden immer Abbildungen vor- liegen, die den Einstieg in die komplexe Thematik erleichtern würden. Die Kandidatinnen und Kandidaten könnten hier mit ihrem Basiswis- sen ihre bevorzugten Schwerpunkte setzen und durch die gezielte ei- genverantwortliche Auswahl das Punktemaximum erzielen. Die Rekur- rentin habe sich für die Bereiche «Schilddrüse» und «Pankreas» ent- schieden, die hinsichtlich Erkrankungen und Medikation genügend hergeben würden, um das Maximum von 20 Punkten zu erreichen. 8/22 Nach dem erfolglosen Versuch, die Thematik «Schilddrüse» und «Pankreas» zu vertiefen, sei der Rekurrentin offeriert worden, sich zu anderen Drüsen zu äussern. Eine Nachfrage habe gelautet: «Kennen Sie zur Epiphyse, zur Hirnanhangdrüse oder einer anderen Drüse eine Erkrankung oder Medikamente?». Nach der Möglichkeit, die Drüsen zu benennen, sei nochmals erfolglos nach den Drüsenhormonen und deren Funktion gefragt worden. Die Rekurrentin habe die Hypo- und Hyperthyreose nennen können, jedoch ausser Müdigkeit und Kropf, die sie keiner Erkrankung zugeordnet habe, keine weiteren Symp- tome, keine Ursachen, kein einziges Medikament und keinen Wirk- stoff/kein Hormon. Die Aussage «die Schilddrüse stellt Iod her» sei komplett falsch. Fehlerhaft sei das Erkennen des Pankreas gewesen, wofür kein Punkt habe vergeben werden können. Die Hilfestellung zur Herleitung sei jedoch wichtig gewesen, da Diabetes mellitus und Anti- diabetika essenziell seien und «Pankreas» im weiteren Prüfungsver- lauf als Vorgabe notwendig gewesen sei. Die Rekurrentin habe die Er- krankungen Diabetes Typ 1 und Typ 2 nennen können, nicht aber Ur- sachen, Symptome und Unterschiede. Gravierend sei, dass sie kein einziges Insulin oder orales Antidiabetikum habe nennen können. «Humira» als einzige Antwort sei absolut falsch gewesen. Auf den Hin- weis «Da verwechseln Sie etwas, kennen Sie noch ein anderes Medi- kament?» sei keine Antwort erfolgt. Die Rekurrentin sei weder auf den Teilbereich «Physiologie/Steuerung» noch auf den Teilbereich «Pa- thophysiologie» eingegangen, obwohl diese auf dem leeren Raster ge- standen hätten. Überschneidungen zu den Glukokortikosteroiden seien innerhalb eines Sets nicht vermeidbar, da diese Medikamenten- gruppe in fast allen Bereichen vorkomme. Darauf werde Rücksicht ge- nommen und Doppelfragen vermieden. Die Themen seien so ausführ- lich ausgerichtet, dass in jedem Fall die maximale Punktzahl möglich sei. G. Mit Schreiben vom 4. April 2024 brachte die Rekurrentin Folgendes vor: Sie beantrage, dass ihr in «der mündlichen Berufskenntnisse Prü- fung eine Note 4» gewährt werde. Während ihrer mündlichen Prüfung sei von den Prüfungsexpertinnen nie nachgefragt worden, obwohl das im Prüfungsreglement so vorgesehen sei und keinen negativen Ein- fluss auf die Benotung haben dürfe. Bei ihren Mitschülerinnen hätten die Expertinnen immer nachgefragt und gemäss Aussagen der Mit- schülerinnen «sehr zur Beantwortung der Fragen unterstützt». Bei der Prüfungseinsicht hätten ihre Mutter und sie beim Thema «Stoffwech- sel» ein leeres Blatt eingesehen. Mit der Rekursantwort seien ihr Un- terlagen zugestellt worden, auf welchem jenes Blatt ausgefüllt sei. Auf- grund des Eingabetermins des Rekurses bis am 5. Juli 2023 sei es ihr nicht möglich gewesen, die Einsichtnahme bei «ihren» Prüfungsexper- tinnen vorzunehmen. Die Termine seien zu knapp bzw. zu spät ange- setzt gewesen, um den Rekurs fristgereicht einreichen zu können. An der Fachprüfung praktische Arbeit habe sie eine Note von 5.5 erzielt. In diesem Fach werde ähnliches Wissen wie im «mündlichen Fach Be- rufskenntnisse» geprüft. Im «Fach Berufskenntnisse» habe sie bei den Lehrerinnen, welche sie auch geprüft hätten, eine gute Vornote von 9/22 4.5 erreicht. Ihr Gesamtdurchschnitt belaufe sich auf 4.5. Die mündli- che Note im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» von 3.0 wider- spiegle in keiner Art und Weise ihr Fachwissen. Die abschliessende Beurteilung in der Rekursantwort sei sehr persönlichkeitsverletzend. Erwägungen 1. 1.1 Das Bildungsdepartement ist für die Behandlung des vorliegen- den Rekurses zuständig (Art. 40 des Einführungsgesetzes zur Bun- desgesetzgebung über die Berufsbildung [sGS 231.1; abgekürzt EG- BB] i.V.m. Art. 43bis Abs. 1 Bst. a des Gesetzes über die Verwaltungs- rechtspflege [sGS 951.1; abgekürzt VRP]). Das Verfahren richtet sich nach dem VRP (Art. 40 EG-BB). 1.2 Die Rekurrentin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung zur Rekursführung legitimiert (Art. 45 Abs. 1 VRP). Die übrigen Form- und Fristvoraussetzungen sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bildungsdepartement verfügt im Rekursverfahren grund- sätzlich über eine volle Kognition, d.h. es kann angefochtene Verfü- gungen nicht nur auf Rechtswidrigkeit, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des Sachverhalts, sondern auch auf Un- angemessenheit überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP). Gegenüber ange- fochtenen Verfügungen über das Nichtbestehen von Prüfungen ist je- doch grosse Zurückhaltung geboten. Vorab setzt ihre sachgerechte Beurteilung die Kenntnis der Verhältnisse an den betreffenden Schu- len sowie der Persönlichkeit der Kandidatinnen und Kandidaten vo- raus. Bewertungen von Prüfungsleistungen sind kaum überprüfbar, weil der Rechtsmittelinstanz zumeist nicht alle massgebenden Fakto- ren der Bewertung bekannt sind. Zudem werden Prüfungen in ver- schiedenartigen, fachtechnischen Materien und von Fachleuten abge- nommen, die dazu aufgrund ihrer speziellen Kenntnisse und ihrer Er- fahrung besonders geeignet sind. Besondere Schwierigkeiten ergeben sich für die Nachprüfung im Übrigen insbesondere dann, wenn Noten- gebungen zu beurteilen sind, die sich nicht ausschliesslich auf schrift- liche, sondern auch auf mündliche Prüfungen beziehen (vgl. GVP 1994 Nr. 89). Der massgebende Sachverhalt kann in diesen Fällen durch Beweiserhebungen der Rekursinstanz nicht vollständig rekon- struiert werden. Eine freie Überprüfung der Notengebung ist deshalb schon aus diesem tatsächlichen Grund ausgeschlossen. Überdies würde die wirksame Kontrolle einer Prüfungsleistung den Vergleich mit den Arbeiten anderer Kandidatinnen bzw. Kandidaten und eine Ausei- nandersetzung mit den übrigen Leistungen der Betroffenen erfordern. Die Abänderung der Bewertung einer Prüfung bzw. Zeugnisnote durch die Rechtsmittelinstanz birgt daher die Gefahr neuer Ungerechtigkei- ten und Ungleichheiten in sich (vgl. BGE 105 Ia 191). Es entspricht 10/22 insofern der allgemeinen schweizerischen Praxis, dass die Rechtsmit- telinstanzen bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsleistungen ihre Kognition beschränken. Das Bundesgericht hat diese Praxis wie- derholt gutgeheissen (BGE 136 I 229 E. 6.2, S. 238; BGE 131 I 467 E. 3.1 S. 473 mit Hinweisen, Urteil 2P.44/2007 vom 2. August 2007 E. 2.2; Urteil 2P. 137/2004 vom 19. Oktober 2004 E. 3.2.3 und 4.2.1; Urteil 2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 5.4). Die Rechtsmitte- linstanzen sind sodann keine «Oberprüfungsbehörden», welche die Prüfung wiederholen und ihre eigene Wertung an die Stelle jener der prüfenden Lehr- bzw. Fachpersonen stellen können (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts 2010/10 E. 4.1, S. 130 f.). Bezüglich der Aus- legung und Anwendung von Rechtsvorschriften sowie formeller Fehler bzw. Verfahrensmängel ist indessen stets eine volle Rechtskontrolle angezeigt, andernfalls macht sich die Behörde einer formellen Rechts- verweigerung schuldig (BGE 136 I 229 E. 5.4.1). Auch das Bundesgericht auferlegt sich bei der materiellen Beurteilung von Prüfungsentscheiden eine besondere Zurückhaltung und prüft le- diglich, ob sich die entscheidenden Instanzen von sachfremden oder sonst wie ganz offensichtlich unhaltbaren Erwägungen haben leiten lassen, sodass der Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten als nicht mehr vertretbar und damit als willkürlich erscheint (Urteil 2P.252/2003 vom 3. November 2003 E. 9.4). Deshalb untersucht das Bildungsdepartement bei Rekursen gegen Notenentscheide lediglich, ob die Prüfungen vorschriftsgemäss und fair durchgeführt, korrigiert und bewertet wurden. Über die Angemessenheit von Noten spricht es sich demgegenüber in aller Regel nicht aus (vgl. GVP 1997 Nr. 63, 1995 Nr. 88, 1993 Nr. 83). Solange Durchführung und Bewertung ei- ner Prüfung nicht gesetzes- oder reglementswidrig oder offensichtlich unhaltbar und damit willkürlich sind, besteht in einem Rechtsmittelver- fahren kein Anlass, die entsprechenden Noten zu korrigieren (vgl. GVP 1994 Nr. 89). 2.2 Willkür liegt vor, wenn ein Entscheid getroffen wurde, der offen- sichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Wider- spruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt erst vor, wenn ein Entscheid nicht nur unrich- tig, sondern schlechthin unhaltbar ist; dass eine andere Lösung eben- falls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 140 III 167 E. 2.1 m.w.H.). 3. 3.1 Nach dem Gesagten kann an dieser Stelle die von der Rekur- rentin erbrachte Prüfungsleistung objektiv nicht mehr untersucht wer- den. Untersucht werden kann einzig, ob es bei einer Gegenüberstel- lung bzw. einem Abwägen der Vorbringen der Rekurrentin, der Akten aus dem Prüfungsverfahren sowie der Vorbringen der Expertinnen bzw. des Chefexperten im Rekursverfahren Hinweise auf Rechtsver- letzungen bzw. Verfahrensfehler gibt oder ob sich die Expertinnen von sachfremden oder sonst wie offensichtlich unhaltbaren Erwägungen 11/22 leiten liessen, die ihren Entscheid unter rechtsstaatlichen Gesichts- punkten als nicht mehr vertretbar erscheinen lassen (VerwGE B 2008/220 vom 24. März 2009, E. 3.2.2.). 3.2 Obwohl sich die Kognition von Rechtsmittelinstanzen bei Prü- fungsentscheiden in materieller Hinsicht aus Gründen, die in der Natur der Sache liegen, im Wesentlichen darauf beschränkt, ob die Prüfung auf eine sachlich vertretbare und willkürfreie Weise bewertet worden ist (vgl. Ziff. 2 vorstehend), muss aus der Begründung bzw. aus der Vernehmlassung der Prüfungsinstanz im Rekursverfahren wenigstens hervorgehen, dass und weshalb die Bewertung als vertretbar erachtet wird. Die Behörde genügt ihrer Verpflichtung, wenn sie der betroffenen Person darlegt, welche Lösungen von ihr erwartet wurden und inwie- fern ihre Antworten den Anforderungen nicht zu genügen vermochten (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2D_10/2019 vom 6. August 2019 E. 4.2). Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, Hinweise auf Befan- genheit fehlen und die Beurteilung nicht als fehlerhaft oder völlig un- angemessen erscheint, ist auf die Meinung der Prüfungsexperten ab- zustellen (vgl. BVGer B-6078/2007 vom 14. April 2008 E. 3.2). 3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizeri- schen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behörden ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begrün- den. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezo- genes Mitwirkungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen auch tatsäch- lich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung be- rücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ih- ren Entscheid zu begründen. Der Betroffene soll wissen, warum die Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachli- chen Motiven leiten lässt, und dem Betroffenen ermöglichen, die Ver- fügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Trag- weite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Entscheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_576/2012 vom 11. Oktober 2013 E.4.2). Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem recht- lichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b mit Hinweisen). Welchen Anforderungen eine Be- gründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkreten Um- stände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Begrün- dungsdichte ist dabei insbesondere abhängig von der Entscheidungs- freiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids sowie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechtsfragen (vgl. BGE 129 I 232, E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 1B_696/2012 vom 11. Dezember 2012 E. 3.1). Eine minimale Begründung vermag 12/22 dann zu genügen, wenn der Entscheid die Interessen des Betroffenen nur am Rande tangiert oder wenn die Gründe für den Entscheid offen- sichtlich sind. Auch in diesem Fall muss sich der Betroffene jedoch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn sach- gerecht anfechten können (René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verletzung, ZBl 2010 S. 489, m.w.H.). 3.4 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt im Rechtsmittelver- fahren zur Frage, ob als Folge davon der mangelhafte Entscheid auf- zuheben oder das Verfahren unter Kompensation des Mangels vor oberer Instanz fortzuführen sei. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die un- terbliebene Begründung, Anhörung oder Akteneinsicht vor einer Be- schwerdeinstanz nachgeholt wird, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Ge- hör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2, m.w.H.). 3.5 Gemäss Art. 35 Abs. 2 der Berufsbildungsverordnung (SR 412.101; abgekürzt BBV) halten Prüfungsexpertinnen und -experten die Resultate sowie ihre Beobachtungen während des Qualifikations- verfahrens, einschliesslich Einwände der Kandidatinnen und Kandida- ten, schriftlich fest. Entsprechend den Grundsätzen zu den mündli- chen Prüfungen haben sie einen korrekten Ablauf zu gewährleisten und diesen in der Regel so detailliert festzuhalten, dass er sich später in den grossen Zügen rekonstruieren lässt. Die Rechtsmittelinstanz – die mangels Präsenz an der Prüfung keine direkte Vorstellung von Verlauf und Ergebnis hat – muss sich aufgrund der Aufzeichnungen der Expertinnen und Experten davon überzeugen können, dass keine Verfahrensfehler vorliegen, welche das Resultat zu beeinflussen ver- mögen, und dass sich die Noten halten lassen, also nicht geradezu willkürlich sind (vgl. Herbert Plotke, Schweizerisches Schulrecht, 2. Auflage, Bern 2003, S. 458). Das Protokoll muss die wesentlichen Faktoren der Leistungsbewertung enthalten. Dazu gehören die äusse- ren Rahmenbedingungen, die Erfüllung bzw. Nichterfüllung der Be- wertungskriterien sowie die festgesetzte Note. Demgegenüber müs- sen die einzelnen Fragen und Antworten nicht im Protokoll enthalten sein (vgl. Marcel Koller, Was heisst «Faire Prüfung»? Die wesentli- chen rechtlichen Aspekte bei Prüfungen an schweizerischen Mittel- und Hochschulen, Diss. St.Gallen, 2001, S. 110). Die Anwesenheit ei- nes weiteren fachlich qualifizierten Experten neben der prüfenden Per- son bietet Gewähr für eine Objektivierung der Bewertung (Urteil des Bundesgerichts 2P.23/2004 vom 13. August 2004 E. 2.4). 13/22 3.6 Die Prüfungs- und Begründungspflicht der Rekursinstanz er- streckt sich auf sämtliche für den Entscheid erheblichen Sachverhalts- elemente, bedeutet jedoch nicht, dass sich die Rekursinstanz über alle Vorbringen der Beteiligten auszusprechen hätte. Vielmehr kann sie sich dabei auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte be- schränken (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2; BGE 133 III 439 E. 3.3). Dies gilt umso mehr, als die Rekursinstanz entscheidet, ohne an die An- träge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 VRP). 4. Die Verwaltungsbehörde hat für ihren Entscheid die für den konkreten Fall massgeblichen Rechtsnormen von sich aus festzustellen und an- zuwenden (iura novit curia; vgl. Art. 21 Abs. 1 VRP). Weder ist sie an die rechtlichen Ausführungen von Parteien, anderen Verfahrensbetei- ligten oder Sachverständigen gebunden noch ist sie frei, Verfahrens- oder materielles Recht – auch wenn dies von den Beteiligten nicht gel- tend gemacht wird – zu ignorieren. Sie kann (und muss gegebenen- falls) ein Gesuch oder ein Rechtsmittel auch aus anderen rechtlichen Überlegungen abweisen oder gutheissen als vorgetragen wurde oder als eine Vorinstanz entschieden hat. Der Grundsatz der Rechtsanwen- dung von Amtes wegen ergänzt den Untersuchungsgrundsatz und stellt damit einen wichtigen Garanten für die Wahrung des Gesetzmäs- sigkeitsprinzips dar. Er dient zudem der Rechtsgleichheit, indem er auch nicht rechtskundige Parteien vor Rechtsverlust schützt (H.-R. Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Gesetz über die Verwaltungs- rechtspflege, Praxiskommentar, Zürich/St.Gallen 2020, N 21 Über- blick). Der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen wird jedoch insofern relativiert, als die Rechtsmittelinstanz sich im Prinzip auf die Prüfung der vorgebrachten Rügen beschränken darf (vgl. H.- R. Arta, in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 23 Überblick), so- weit der angefochtene Entscheid nicht offensichtliche Mängel aufweist (M. Bertschi, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechts- pflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3.A., Zürich etc. 2014, Vor- bemerkungen zu §§ 19-28a N 31). In der Praxis ist die Handhabung des Rügeprinzips und des in einem Spannungsverhältnis dazu stehen- den Grundsatzes der richterlichen Rechtsanwendung von einer gewis- sen Beliebigkeit geprägt. Die Gerichte und Verwaltungsbehörden be- tonen je nach Situation einmal das eine Prinzip und dann wieder den anderen Grundsatz. Griffige Kriterien, in welchen Fällen eine der Ma- xime vorherrscht bzw. zurückzutreten hat, sind in der Praxis kaum aus- zumachen. Ein wesentlicher Gesichtspunkt sollte sein, dass in der Rechtspflege der Schweiz kein Anwaltszwang gilt. Die Parteien sind grundsätzlich von der Kenntnis des Rechts dispensiert. Daraus muss gefolgert werden, dass ihnen das Nichterwähnen – bzw. das nicht prä- zise Erwähnen – eines rechtlichen Einwands nicht zum Nachteil gerei- chen sollte (Ch. Auer, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.]. Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zü- rich/St.Gallen 2019, Art. 12 N 13; vgl. auch M. Donatsch, in: Griffel [Hrsg.], a.a.O., § 50 N 13, wonach es gerechtfertigt sei, den Umfang der Rechtskontrolle im Einzelfall nach der Interessenlage der Verfah- rensbeteiligten zu richten). 14/22 5. 5.1 Gemäss Art. 26 Abs. 1 der seit 1. Januar 2022 geltenden Ver- ordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Fachfrau Apo- theke/Fachmann Apotheke mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 9. Juli 2021 (SR 412.101.220.40) schliessen Lernende, die ihre Bildung als Pharma-Assistentin oder Pharma-Assistent vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnen haben, ihre Bildung nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 2026. Die gemäss bisherigem Recht geltende Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) vom 14. Dezember 2006 (SR 412.101.220.40, Bildungsverordnung; abgekürzt BiVo) hält in Art. 15 Abs. 2 Bst. b fest, dass in der Abschlussprüfung der Qualifika- tionsbereich «Berufskenntnisse» im Umfang von drei bis fünf Stunden geprüft wird, die lernende Person sowohl schriftlich wie mündlich be- fragt wird und die mündliche Prüfung 30 Minuten dauert. 5.2 Gemäss geltenden Prüfungsinformationen für das Qualifikati- onsverfahren Pharma-Assistentinnen/Pharma-Assistenten EFZ, erar- beitet durch den Schweizerischen Apothekerverband pharmaSuisse und die Kommission für Berufsentwicklung und Qualität für Pharma- Assistentinnen und Pharma-Assistenten EFZ, vom 14. Dezember 2010 (einsehbar unter: Dossier: Prüfungsinformation - Qualifikations- verfahren Pharma-AssistentIn EFZ (pharmasuisse.org); zuletzt be- sucht am 28. März 2024) bilden das Berufsbildungsgesetz (SR 412.10), die BBV, die BiVo und Wegleitungen für die einzelnen Quali- fikationsbereiche die Grundlagen für das QV. Gemäss verbindlicher «Wegleitung Berufskenntnisse mündlich» im Qualifikationsverfahren Pharma-Assistentinnen/Pharma-Assistenten EFZ (nachstehend Weg- leitung, einsehbar unter: Factsheet: Wegleitung (verbindlich) - Berufs- kenntnisse mündlich (pharmasuisse.org); zuletzt besucht am 28. März 2024) werden drei Themen über drei verschiedene Einstiegsvarianten – Einstieg über eine Indikation (z.B. Schlafstörungen), Einstieg über eine Spezialität/Droge/Chemikalie (z.B. Fosamax) und Einstieg über eine didaktische Einheit (z.B. HNO) – geprüft. Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten werden zwei Themenkarten à drei unterschiedliche Einstiegsvarianten vorgelegt. Die Kandidatin bzw. der Kandidat wählt eine Themenkarte aus. Als Hilfsmittel liegen pro Einstiegsvariante Pro- tokollraster als separate Dokumente vor (vgl. leere Rastervorlagen und Rastervorlagen zu Themen, abrufbar unter: Lehrbeginn bis 2021 | pharmaSuisse | pharmaSuisse > Qualifikationsverfahren > Berufs- kenntnisse mündlich; zuletzt besucht am 28. März 2024). Die Kandi- datin bzw. der Kandidat kann sich während der fünfminütigen Vorbe- reitungszeit zu jedem der drei gewählten Themen Gedanken/Notizen machen. Für das Fachgespräch von 25 Minuten stehen ca. acht Minu- ten pro Thema zur Verfügung. Es soll sich um ein Fachgespräch und nicht um ein Kundengespräch handeln. Pro Thema können maximal 20 Punkte erreicht werden, insgesamt also 60 Punkte. Gemäss «Factsheet: «Gebrauchsanweisung» für die Protokollraster – Berufs- kenntnisse mündlich» (nachstehend Gebrauchsanweisung für Proto- kollraster; einsehbar unter: Lehrbeginn bis 2021 | pharmaSuisse | pharmaSuisse; zuletzt besucht am 28. März 2024) legen die Experten 15/22 im Protokoll vorgängig fest, in welchen Bereichen wie viele Punkte bei einem gegebenen Total von 20 Punkten erzielt werden können. Die Experten führen das Gespräch entsprechend ihrer Gewichtung durch die Punkteverteilung, wobei die Verteilung der 20 Punkte in etwa dem erwarteten Gesprächsanteil entsprechen soll. Bei grossen Themen liegt es im Ermessen der Experten, (vorgängig!) festzulegen, welcher Anteil der Antworten ein Maximum an Punkten ergeben soll, z.B. beim Thema HNO wird sich das Gespräch auf einen Bereich H, N oder O konzentrieren, da in acht Minuten nicht alles besprochen werden kann. Für die Einstiege via didaktische Einheit liegen vorausgefüllte Proto- kollraster (Erstellung durch Arbeitsgruppe BK mündlich) vor, für die Einstiege via Indikation und Spezialität (Droge, Chemikalie) sind je zwei Muster verfügbar. Die Bereiche (Spalte 1) in den Protokollrastern sind verbindlich, die möglichen Antworten (Spalte 2) können von den Experten unter Berücksichtigung des Lehrplans und der didaktischen Unterlagen festgelegt werden. 6. 6.1 In erster Linie macht die Rekurrentin geltend, dass bei ihr im Gegensatz zu den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht an- ders gefragt oder nachgefragt worden sei, wenn sie etwas nicht auf Anhieb habe beantworten können oder nicht alles gesagt oder aufge- zählt habe (vgl. Bst. B, E und G vorstehend). Sie wendet auch generell (und nicht nur im Vergleich zu den anderen Kandidatinnen und Kandi- daten) ein, dass bei ihr keine Nachfragen und keine Fragen auf eine andere Art gestellt worden seien und es immer gleich zur nächsten Frage weitergegangen sie, wodurch es ihr nicht möglich gewesen sei, ihr Wissen zu zeigen und die entsprechenden Punkte zu erzielen. Im Weiteren rügt die Rekurrentin im Wesentlichen (vgl. Bst. B, E und G vorstehend), dass sie durch die Einstiegsbemerkungen der Prüfungs- expertinnen verunsichtert worden sei. Ausserdem stellt sie in Frage, ob es sich bei den in den Akten befindlichen Protokollrastern um die Protokolle zu ihrer Prüfung handle, da nur ein Blatt mit ihrem Namen versehen sei. Bei der Prüfungseinsicht sei beim Thema «Stoffwech- sel» ein leeres Blatt einzusehen gewesen. Mit der Rekursantwort seien ihr zudem Unterlagen zugestellt worden, auf welchem jenes Blatt nun ausgefüllt sei. Des Weiteren habe sie vor Ablauf der Re- kursfrist keine Gelegenheit gehabt, die Prüfung in Anwesenheit einer ihrer Prüfungsexpertinnen zu einem Zeitpunkt einzusehen, der es ihr noch ermöglicht hätte, rechtzeitig einen Rekurs einzureichen. 6.2 Soweit die Rekurrentin mit ihren Vorbringen den Ablauf des Prü- fungsverfahrens im mündlichen Teil des Qualifikationsbereichs «Be- rufskenntnisse» beanstandet (z.B. sinngemässe Geltendmachung ei- ner Ungleichbehandlung i.S.v. Art. 8 Abs. 1 BV und Verletzung der Chancengleichheit durch die gerügte unterschiedliche Befragung der Rekurrentin im Vergleich zu den anderen Kandidatinnen und Kandida- ten oder sinngemässe Geltendmachung einer Verletzung des Fair- nessgebots nach Art. 29 Abs. 1 BV durch Herbeiführung einer schlech- ten Prüfungsatmosphäre durch Äusserungen der Prüfungsexpertin- nen), stellt sich die Frage, ob die Rekurrentin diese Verfahrensmängel 16/22 überhaupt rechtzeitig gerügt hat. Nach der Rechtsprechung sind Män- gel im Verfahrensablauf der Prüfung, soweit möglich, sofort, d.h. un- mittelbar nach deren Kenntnisnahme geltend zu machen, ansonsten der Anspruch auf deren Anrufung verwirkt ist (Urteile des Bundesge- richts 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 7 und 2D_7/2011 vom 19. Mai 2011 E. 4.6 m.H. und E. 6.2). Es kann rechtsmissbräuchlich sein und gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossen, wenn ein Verfahrensfehler nicht unverzüglich vorgebracht wird, nach- dem die betroffene Person davon Kenntnis erlangt hat (Urteil des Bun- desverwaltungsgerichts B 1199/2021 vom 10. Januar 2024 E. 5.3). Die Rüge ist jedenfalls als verspätet zu erachten, wenn sie erst nach Kenntnis des negativen Prüfungsentscheids erfolgt. Betroffene sollen sich nicht durch Zuwarten eine weitere, den anderen Kandidatinnen und Kandidaten nicht offenstehende Prüfungschance verschaffen kön- nen (vgl. GVP 1997 Nr. 63, Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan- tons Bern vom 24. Januar 2017, Nr. 100.2016.180U E. 3.4) bzw. eine Wahlmöglichkeit erhalten, die Prüfung je nach ihrem Ergebnis gelten zu lassen oder zu wiederholen. 6.2.1 Ob die eingangs aufgeführten Vorbringen der Rekurrentin recht- lich begründet sind und insbesondere auch, ob die von ihr gerügten Verfahrensmängel rechtzeitig erhoben wurden, kann vorliegend dahin- gestellt bleiben, da der Rekurs ohnehin gutzuheissen ist (Ziff. 7 nach- stehend). Auf die obigen Vorbringen ist daher nicht weiter einzugehen (vgl. Ziff. 3.6 vorstehend). 7. 7.1 Die Rekurrentin beanstandet die mündliche Prüfung – wenn auch nur beiläufig – zudem in materieller Hinsicht. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Vorinstanz bei der Bewertung der Leistung der Rekur- rentin in Willkür verfallen ist (vgl. Ziff. 2 vorstehend). Die Rekurrentin macht geltend, dass sie als mögliche Ursache für Husten «Stress» an- gegeben habe und als Wirkstoff «Lavendel», der in ihrem Lehrbetrieb bei Husten thematisiert worden sei. Die bei der Prüfungseinsicht an- wesende Lehrgangsleiterin Pharma-Assistentin/Pharma-Assistent habe ihr mitgeteilt, dass Lavendel mit Husten nichts zu tun habe. Bei den Zusatztipps beim Thema «Husten» habe sie unter anderem «Gelo Revoice» angegeben, wobei sie gemäss Prüfungsprotokoll auch «Grethers» hätte aufzählen müssen (vgl. Bst. B vorstehend). Die Prüfungsexpertinnen halten entgegen, dass «Lavendel» im Zu- sammenhang mit Stress nicht falsch bewertet worden sei bzw. nicht negativ in die Bewertung eingeflossen sei. «Grethers» sei für die Punk- tevergabe nicht entscheidend gewesen, da «Gelo Revoice» bereits genannt worden sei. Dass «Grethers» nicht erwähnt worden sei, sei nicht negativ in die Beurteilung eingeflossen (vgl. Bst. F vorstehend). 7.1.1 Die ins Recht gelegten Protokollraster sind in fünf Spalten ge- gliedert. Die erste Spalte weist den Übertitel «Bereich», die zweite Spalte den Übertitel «Mögliche Antworten» und die fünfte Spalte den Übertitel «Bemerkungen» auf. Die dritte und vierte Spalte tragen die Bezeichnung «P max./err.» (Punkte maximal/erreicht). In der Spalte 17/22 «Bereich» wird für jede Tabellenzeile ein Thema (z.B. «Symptome», «Therapie», «Zusatztipps» usw. vorgegeben; vgl. Ziff. 5.2 vorste- hend). Die Spalten «Bereich» und «Mögliche Antworten» sind in den bei den Akten befindlichen Protokollrastern vorausgefüllt. Die Tabel- lenzeilen der Spalte «P max.» (maximale Punktzahl) sind – mit Aus- nahme des zuunterst aufgeführten Gesamttotals von 20 Punkten (Ziff. 5.2 vorstehend) – in sämtlichen bei den Akten befindlichen Protokoll- rastern leer. 7.1.2 Im Protokollraster der Hauptexpertin findet sich beim Thema «Husten» bei den Bemerkungen im Bereich «Zusatzempfehlungen» die Notiz «Lavendel zum Beseitigen wenn Husten wegen Stress». Im Protokollraster der Co-Expertin ist bezüglich «Lavendel» nichts ver- merkt. In den Antwortmöglichkeiten in Spalte 2 ist «Lavendel» nicht enthalten. Die Prüfungsexpertinnen führen zwar aus, dass «Lavendel» nicht falsch bewertet worden bzw. nicht negativ in die Bewertung ein- geflossen sei. Aus den Bewertungsunterlagen ergeben sich jedoch keine weiteren Hinweise zu Lavendel, so dass nicht nachvollziehbar ist, wie die Antwort «Lavendel» bewertet wurde und ob es tatsächlich keinen Punkteabzug gab. Dasselbe gilt bei «Gelo Revoice» und «Grethers». Ob und welche Auswirkungen das Fehlen der Antwort «Grethers» bezüglich der Punktevergabe hatte, lässt sich anhand der Prüfungsunterlagen nicht eruieren. So werden im Bereich «Medizin- produkte» als mögliche Antworten «Inhalationsapparat Pariboy», «Luftbefeuchter», «Isla Moos», «Grethers» und «Gelorevoice» aufge- führt. Gemäss Protokoll der Hauptexpertin hat die Rekurrentin «Luft- befeuchter» und «Gelorevoice» als Antworten gegeben. Gemäss Pro- tokoll der Co-Expertin sind «Inhalationsapparat», «Luftbefeuchter» und «Gelorevoice» als richtige Antworten markiert, wofür die Rekur- rentin einen Punkt erhalten hat. Wie sich dieser Punkt konkret zusam- mensetzt, ist jedoch nicht nachvollziehbar. Im Übrigen lässt sich auch die Behauptung der Prüfungsexpertinnen, dass korrekte Aussagen bei einer Hilfestellung als richtig bewertet worden seien, nicht überprüfen. Es fehlen klare und nachvollziehbare Angaben, wie eine Hilfestellung bei der Prüfungsbewertung gehandhabt wird. Insgesamt fehlen somit nachvollziehbare Kriterien für die Punktevergabe. Aus den Protokoll- rastern geht nicht hervor, aus welchen Gründen die Rekurrentin in den einzelnen Bereichen wie viele Punkte erhalten hat bzw. welche Ant- worten von ihr für die im jeweiligen Bereich erzielbare Punktzahl er- wartet wurden. 7.1.3 Entgegen der massgeblichen Vorgabe in der Gebrauchsanwei- sung für Protokollraster (vgl. Ziff. 5.2 vorstehend) können nach dem Gesagten den vorliegenden Protokollrastern die für einen Bereich ma- ximal zu erreichenden Punktzahlen nicht entnommen werden. Es ist jedoch unerlässlich, für jede Aufgabe die erzielbare Punktzahl und zu- dem ein Lösungs- sowie ein Bewertungsschema festzulegen, welches es im Anfechtungsfall der Rechtsmittelbehörde erlaubt, die Leistungs- bewertung eines Prüflings objektiviert nachzuvollziehen (vgl. Marcel Koller, a.a.O., S. 205 f.). Dass die Punkte bei allen Kandidatinnen und Kandidaten gemäss Aussagen der Prüfungsexpertinnen im Verhältnis 18/22 zu den Möglichkeiten von Antworten verteilt werden (vgl. Bst. F vor- stehend) ist unzureichend. Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Prü- fungsexpertinnen ohne eine vorgängige Festsetzung der erzielbaren Punkte pro Bereich das Gespräch entsprechend ihrer Gewichtung – wie dies gemäss Gebrauchsanleitung für Protokollraster vorgeschrie- ben ist (vgl. Ziff. 5.2) – (für alle Kandidatinnen und Kandidaten in glei- cher Weise) durch die Punkteverteilung führen und eine rechtsgleiche Behandlung gewährleisten können. 7.1.4 Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen ist es dem Bildungsdepartement im vorliegenden Verfahren nicht möglich, zu überprüfen, ob die Leistungsbewertung der Rekurrentin anlässlich der mündlichen Prüfung im Qualifikationsbereich «Berufskenntnisse» nachvollziehbar ist oder ob die Leistung der Rekurrentin offensichtlich unterbewertet worden ist. Die durch die beiden Expertinnen erfolgte Bewertung präsentiert sich damit als willkürlich. Dieser offensichtliche Mangel ist mit Blick auf die Interessenlage der rechtsunkundigen Re- kurrentin zu berücksichtigen (vgl. Ziff. 4 vorstehend), auch wenn die Rekurrentin die eigentliche Punktevergabe nur indirekt gerügt hat. Da- mit steht fest, dass die Vorinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV verletzt hat (vgl. Ziff. 3.3 vorstehend). Da der Sachverhalt ungeklärt ist und die Rechtslage nicht überprüft werden kann, kann die Verletzung der Begründungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden (Ziff. 3.4 vorstehend). 7.2 Die Rekurrentin beantragt, die mündliche Prüfung im Qualifika- tionsbereich «Berufskenntnisse» sei mit der Note 4.0 zu bewerten, eventualiter sei die mündliche Prüfung im Qualifikationsbereich «Be- rufskenntnisse» zu wiederholen. Voraussetzung für die Erteilung eines eidgenössischen Fachauswei- ses ist in jedem Fall ein gültiges und genügendes Prüfungsresultat. Es besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse daran, dass nur Kandi- datinnen und Kandidaten den entsprechenden Ausweis erhalten, wel- che den damit verbundenen hohen Erwartungen auch nachgewiese- nermassen entsprechen. Liegt wegen Verfahrensfehlern kein gültiges Prüfungsergebnis vor, so ist diese Voraussetzung nicht erfüllt und es bleibt in der Regel keine andere Lösung, als die betreffende Prüfung durch die Betroffene oder den Betroffenen gebührenfrei wiederholen zu lassen (Urteil des BVGer B-6604/2010 vom 29. Juni 2011 E. 7 m.w.H.). 7.3 Nach dem Gesagten kann dem Antrag der Rekurrentin um Hö- herbewertung des angefochtenen Prüfungsteils nicht gefolgt werden. Die Rekurrentin hat aber – dem Eventualantrag entsprechend – An- spruch auf eine kostenlose Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse». 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass sich anhand der Bewertungsun- terlagen und der Ausführungen der beiden Prüfungsexpertinnen die 19/22 Bewertung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Be- rufskenntnisse» nicht nachvollziehen lässt. Damit verletzte die Vo- rinstanz den Anspruch der Rekurrentin auf rechtliches Gehör und ihr Entscheid mündet in Willkür (vgl. Ziff. 7.1.4 vorstehend). Der Rekurs ist – dem Eventualantrag folgend – gutzuheissen. Die Verfügung der Vorinstanz vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifika- tionsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ ist aufzuheben. Die Vorinstanz hat der Rekurrentin ohne Anrechnung des erfolglosen ers- ten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündli- chen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskenntnisse» zu er- möglichen. 9. Der Vollständigkeit wegen bleibt Folgendes anzumerken. Die Vo- rinstanz begründete das Nichtbestehen des QV damit, dass die Re- kurrentin in den Fächern «Berufskenntnisse» und «Fremdsprache» die reglementarischen Minimalnoten nicht erreicht habe (Bst. A vorste- hend). Gemäss Art. 16 Abs. 1 BiVo ist das QV bestanden, wenn die Note für die 12 Kompetenzen (Kompetenzennote) 4 oder höher be- trägt (Bst. a), die Qualifikationsbereiche «praktische Arbeit» und «Be- rufskenntnisse» je mit der Note 4 oder höher bewertet werden (Bst. b) und die Gesamtnote 4 oder höher erreicht wird (Bst. c). Dass auch im Qualifikationsbereich «Fremdsprache» die Note 4 erreicht werden muss, trifft somit nicht zu und ist von der Vorinstanz zu Unrecht als Nichtbestehensgrund angeführt worden. Für den Ausgang dieses Ver- fahrens ist dies jedoch ohne Belang. 10. Nach Art. 95 Abs. 1 VRP hat in Streitigkeiten jener Beteiligte die Kos- ten zu tragen, dessen Begehren ganz oder teilweise abgewiesen wer- den. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindever- waltung (sGS 821.5) auf Fr. 1’000.– festzusetzen und aufgrund des Verfahrensausgangs der Vorinstanz aufzuerlegen. Auf die Erhebung ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). 20/22 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. Die Verfügung des Kantonalen Gewerbeverbands vom 21. Juni 2023 betreffend das Ergebnis des Qualifikationsverfahrens 2023 als Pharma-Assistentin EFZ wird aufgehoben. Der Kantonale Gewerbe- verband wird angewiesen, der Rekurrentin ohne Anrechnung des er- folglosen ersten Prüfungsversuchs eine gebührenfreie Wiederholung der mündlichen Prüfung des Qualifikationsbereichs «Berufskennt- nisse» zu ermöglichen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.– trägt die Vorinstanz. Auf die Erhebung wird verzichtet. Der Rekurrentin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zurückerstattet. Der Vorsteher Stefan Kölliker Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) beim Verwa- ltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St.Gallen, innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. 21/22 Zustellung Rekurrentin: A.___ (eingeschrieben) Vorinstanz: Kantonaler Gewerbeverband St.Gallen, Lehrabschlussprüfungen, Markus Sieger, Prüfungsleiter, Oberer Graben 12, Postfach, 9001 St.Gallen (eingeschrieben) Interne Stellen: Amt für Berufsbildung Dienst für Recht und Personal Rechnungsführerin Amt für Berufsbildung Versand: 6. Mai 2024 22/22