2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgelegt, wobei Fr. 250.– der Vorinstanz und Fr. 750.– den Rekurrenten auferlegt werden. Auf die Erhebung der Kosten gegenüber der Vorinstanz wird verzichtet. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– werden den Rekurrenten Fr. 250.– zurückerstattet. Der Vorsteher Stefan Kölliker Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St.Gallen, innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Zustellung Rekurrenten: A.___ (eingeschrieben)