Auf die Erhebung gegenüber der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Zulasten der Rekurrenten gehen demgemäss die amtlichen Kosten im Umfang von Fr. 750.–. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu verrechnen. Die Differenz von Fr. 250.– ist den Rekurrenten zurückzuerstatten. 10/11 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen.