7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale Beschulung von B.___ am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus zurecht abgelehnt hat. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Da die Rekurrenten unterliegen, werden sie kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Gemeindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'000.– festzusetzen.