a des Regionalen Schulabkommens gilt dieses indes nur für den Zugang zu und den Besuch von gymnasialen Maturitätsschulen. Der Anhang 1 zum Regionalen Schulabkommen (aufrufbar unter: https://www.edk-ost.ch/node/43, Stand März 2024) hält auf S. 3 für die Kantonsschule Glarus überdies fest, dass auch das dortige Gymnasium der Vereinbarung nicht unterstellt ist und diesbezüglich weder eine Aufnahmepflicht durch den Standortkanton (Glarus) noch eine Pflicht zur Kostenübernahme durch den Wohnsitzkanton (St.Gallen) besteht.