9/11 14. August 2001 der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (sGS 211.81; nachfolgend Regionales Schulabkommen) bei. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Regionalen Schulabkommens gilt dieses indes nur für den Zugang zu und den Besuch von gymnasialen Maturitätsschulen.