6.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton Glarus im Bereich der Untergymnasien keine Vereinbarung zur gegenseitigen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern und zur entsprechenden Kostenübernahme besteht. Gestützt auf Art. 84ter MSG (vgl. Ziff. 4.1 vorstehend) trat der Kanton St.Gallen per