Überdies würde die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt vor diesem Hintergrund nunmehr praxisgemäss als geheilt. Der Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. 8.2 nachstehend). Der Rekurs ist nachfolgend materiell zu prüfen.