8/11 rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. Ziff. 5.1 vorstehend). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren vor dem Bildungsdepartement in ihrer Vernehmlassung und in ihrer Duplik (vgl. Bst. F und H vorstehend) indessen eine knappe, aber mit Blick auf die klare Rechtslage genügende Begründung nachgereicht. Die Kognition des Bildungsdepartements ist nicht eingeschränkt und sein Ermessen tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. Ziff. 2 vorstehend). Überdies würde die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen.