Die Zuständigkeit ist vielmehr bei der Vorinstanz zu verorten, der bezüglich Rechtspflege in Schulangelegenheiten obersten Verwaltungsbehörde der Gemeinde (vgl. Art. 10 SO). Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde folgerichtig denn auch von der Vorinstanz erlassen. Die Rekurrenten rügen aber zurecht, dass die Vorinstanz mit dem Verweis auf einen früheren Entscheid einer notabene in der Sache unzuständigen Behörde, welcher überdies nicht rechtsmittelfähig verfügt wurde, die Begründungspflicht und damit ihren Anspruch auf