5.4 Mit Blick auf die Schulordnung der Gemeinde Z.___ vom 10. August 2020 (nachfolgend SO) ist festzustellen, dass die Zuständigkeit für den Entscheid über das Gesuch der Rekurrenten um Kostenübernahme für eine ausserkantonale Beschulung von B.___ am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus nicht bei der Schulführungskonferenz lag. Gemäss Art. 12 SO handelt es sich bei der Schulführungskonferenz um ein Planungs-, Beratungs- und Koordinationsgremium. Die Zuständigkeit ist vielmehr bei der Vorinstanz zu verorten, der bezüglich Rechtspflege in Schulangelegenheiten obersten Verwaltungsbehörde der Gemeinde (vgl. Art.