5.3 Die Rekurrenten bringen vor, die Vorinstanz habe ihre Verfügung vom 6. Juni 2023 nicht begründet und lediglich auf frühere, formell ungenügende Entscheide verwiesen, die ebenfalls weder begründet noch mit Rechtsmittelbelehrung verfügt worden seien (vgl. Bst. D vorstehend). Die Vorinstanz erwidert diesbezüglich, die Schulführungskonferenz der Gemeinde Z.___ habe das Kostenübernahmegesuch der Rekurrenten bereits am 10. August 2022 abgelehnt und ihnen dies per E-Mail mitgeteilt. Deshalb sei sie auf das erneute Gesuch der Rekurrenten vom 1. Juni 2023 nicht mehr eingegangen (vgl. Bst. F vorstehend).