5.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt im Rechtsmittelverfahren zur Frage, ob als Folge davon der mangelhafte Entscheid aufzuheben oder das Verfahren unter Kompensation des Mangels vor oberer Instanz fortzuführen sei. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die unterbliebene Begründung, Anhörung oder Akteneinsicht vor einer Rekursinstanz nachgeholt wird, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.