Eine Sekundarschule, die formell nicht die gleichen Chancen zum Weiterkommen bieten würde wie das Untergymnasium, wäre ein Verstoss gegen das Grundrecht auf ausreichenden Grundschulunterricht. Andererseits ist das Untergymnasium nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft nicht eine Volksschule, sondern eine Mittelschule und als solche ein freiwilliges Schulangebot. Insoweit sind für das Untergymnasium die Vorgaben der Verfassung zur Grundschulung nicht beachtlich bzw. Unterschiede zur Volksschule gerechtfertigt. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf einen Besuch des Untergymnasiums.