Einerseits werden am Untergymnasium grundschulberechtigte und -pflichtige Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Mit Blick darauf ist das Verfassungsrecht zur Grundschulung indirekt auch im Zusammenhang mit dem Untergymnasium zu beachten. Der Kanton darf den Eintritt in das Gymnasium nicht vom Absolvieren des Untergymnasiums abhängig machen. Eine Sekundarschule, die formell nicht die gleichen Chancen zum Weiterkommen bieten würde wie das Untergymnasium, wäre ein Verstoss gegen das Grundrecht auf ausreichenden Grundschulunterricht.