3. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) gewährleistet als Grundrecht den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 Abs. 1 und 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Aus der Verpflichtung von Art.