2. Das Bildungsdepartement entscheidet als Rechtsmittelinstanz über Rekurse, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht eingeschränkt; es hat die angefochtene Verfügung somit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit zu überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP). Das Ermessen des Bildungsdepartements tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz bzw. der verfügenden Instanz. Das Bildungsdepartement kann demnach einen unangemessenen Entscheid im Rekursverfahren grundsätzlich aufheben.