1. 1.1 Das Bildungsdepartement ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 128 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP; vgl. Art. 125 VRP). 4/11 1.2 Die Rekurrenten sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Erhebung des Rekurses berechtigt (Art. 45 Abs. 1 VRP), die gesetzlichen Frist- und Formerfordernisse sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten.