Zudem würde der Besuch des Untergymnasiums der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen die Vorinstanz rund doppelt so viel kosten wie der Besuch des Langzeitgymnasiums der Kantonsschule Glarus. Die Haltung der Vorinstanz sei daher auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar. H. Mit Schreiben vom 28. September 2023 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. Sie hielt fest, aus den Ausführungen der Rekurrenten würden sich keine neuen Tatsachen ergeben. Die Rekurrenten hätten ausserdem bereits vor dem Übertritt von B.___ ans Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus gewusst, dass sie, die Vorinstanz, die dadurch entstehenden Kosten nicht mittrage. Erwägungen