Es sei schon immer möglich gewesen, ausserkantonal eine Schule zu besuchen, wenn dies sinnvoll erschienen sei. Beispielsweise hätten Schülerinnen und Schüler aus Z.___ in der Vergangenheit die Primaroder die Oberstufe an Schulen im Kanton Glarus besuchen können. Damit würde, entgegen den Befürchtungen der Vorinstanz, kein Präjudiz geschaffen. Die Rekurrenten machten weiter geltend, der Besuch des Untergymnasiums an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen sei für ein 12-jähriges Mädchen wie B.___ aufgrund der Distanz und des damit verbundenen zeitlichen Aufwands nicht zumutbar und schon gar nicht sinnvoll.