F. Mit Schreiben vom 17. August 2023 nahm die Vorinstanz zum Rekurs Stellung und beantragte dessen Abweisung. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Rekurrenten seien bereits in der Vergangenheit darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Kosten der ausserkantonalen Beschulung von B.___ am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus nicht übernommen würden. Dies mit der Begründung, nicht unnötigerweise ein Präjudiz schaffen zu wollen. Die Schulführungskonferenz habe das Kostenübernahmegesuch der Rekurrenten am 10. August 2022 abgelehnt und ihnen dies per E-Mail mitgeteilt.