das Untergymnasium in St.Gallen besuchen würde. Vielmehr würde die Vorinstanz sogar Geld sparen, da das jährliche Schulgeld an der Kantonsschule Glarus tiefer liege als dasjenige für das Untergymnasium in St.Gallen. Abschliessend hielten die Rekurrenten fest, die Vorinstanz sei im Grundsatz verpflichtet, für die Kosten des Grundschulunterrichts aufzukommen. Sinnvolle und günstige Lösungen müssten gefördert werden und dürften nicht an einer Kantonsgrenze oder am Formalismus scheitern. Es sei bedauerlich und unbegreiflich, dass gute Lösungsansätze auf dem Rechtsweg erstritten werden müssten.