2/11 Zur Begründung ihres Rekurses machten die Rekurrenten in formeller Hinsicht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihre Verfügung vom 6. Juni 2023 nicht begründet habe. Ein Verweis auf frühere, formell ungenügende Entscheide, welche weder begründet noch mit Rechtsmittelbelehrung verfügt worden seien, genüge nicht.