{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--05_2024-04-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=823&type=1563347022&cHash=0037cbe5b0765863edae2a379b0fa44a", "Checksum": "1afe0bdec67486a5be87c8e01c67d00e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:19", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 050-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 04.04.2024 BLD-Entscheid Nr. 050-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:19", "Checksum": "abc68e3582bedf1a475bf165194eee2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 04.04.2024 BLD-Entscheid Nr. 050-23\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses.\n\n6.\nDie Rekurrenten beantragen, die Vorinstanz sei zu verpflichten, die\nvollen Kosten der ausserkantonalen Beschulung von B.___ am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus in der Höhe von\nFr. 10'000.– pro Jahr zu übernehmen, mindestens aber einen Teilbetrag in der Grössenordnung der üblichen Kosten für die Beschulung\nan der Oberstufe der Gemeinde Z.___ (vgl. Bst. D vorstehend).\n\n6.1 Einleitend ist festzustellen, dass die Rekurrenten weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule\nGlarus beanspruchen können. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule,\nsondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf\nderen Besuch kein Anspruch besteht (vgl. Ziff. 4.2 vorstehend). In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton\nseiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer\nVolksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu\nverbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133\nI 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die\ngleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch\ndas Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar.\n\n6.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass zwischen dem Kanton St.Gallen und dem Kanton Glarus im Bereich der Untergymnasien keine Vereinbarung zur gegenseitigen Aufnahme von Schülerinnen und Schülern und zur entsprechenden Kostenübernahme besteht. Gestützt auf\nArt. 84ter MSG (vgl. Ziff. 4.1 vorstehend) trat der Kanton St.Gallen per\n\n9/11\n14. August 2001 der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträgen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (sGS 211.81;\nnachfolgend Regionales Schulabkommen) bei. Gemäss Art. 2 Abs. 1\nBst. a des Regionalen Schulabkommens gilt dieses indes nur für den\nZugang zu und den Besuch von gymnasialen Maturitätsschulen. Der\nAnhang 1 zum Regionalen Schulabkommen (aufrufbar unter:\nhttps://www.edk-ost.ch/node/43, Stand März 2024) hält auf S. 3 für die\nKantonsschule Glarus überdies fest, dass auch das dortige Gymnasium der Vereinbarung nicht unterstellt ist und diesbezüglich weder\neine Aufnahmepflicht durch den Standortkanton (Glarus) noch eine\nPflicht zur Kostenübernahme durch den Wohnsitzkanton (St.Gallen)\nbesteht.\n\n6.3 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten\nweder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am\nLangzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren\nexistiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen\nSchulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der\nKosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der\nKantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton\nSt.Gallen.\n\n"}