{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--05_2024-04-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=823&type=1563347022&cHash=0037cbe5b0765863edae2a379b0fa44a", "Checksum": "1afe0bdec67486a5be87c8e01c67d00e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:19", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 050-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 04.04.2024 BLD-Entscheid Nr. 050-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:19", "Checksum": "abc68e3582bedf1a475bf165194eee2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 04.04.2024 BLD-Entscheid Nr. 050-23\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses.\n\n5.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt im Rechtsmittelverfahren zur Frage, ob als Folge davon der mangelhafte Entscheid aufzuheben oder das Verfahren unter Kompensation des Mangels vor\noberer Instanz fortzuführen sei. Eine nicht besonders schwerwiegende\nVerletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die unterbliebene Begründung, Anhörung oder Akteneinsicht vor einer Rekursinstanz nachgeholt wird, die sowohl den Sachverhalt wie auch die\nRechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer\nschwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör\nvon einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn\nund soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und\ndamit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären\n(Rizvi/Risi in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 15-\n17 VRP; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen).\n\n5.3 Die Rekurrenten bringen vor, die Vorinstanz habe ihre Verfügung vom 6. Juni 2023 nicht begründet und lediglich auf frühere, formell ungenügende Entscheide verwiesen, die ebenfalls weder begründet noch mit Rechtsmittelbelehrung verfügt worden seien (vgl. Bst. D\nvorstehend). Die Vorinstanz erwidert diesbezüglich, die Schulführungskonferenz der Gemeinde Z.___ habe das Kostenübernahmegesuch der Rekurrenten bereits am 10. August 2022 abgelehnt und ihnen\ndies per E-Mail mitgeteilt. Deshalb sei sie auf das erneute Gesuch der\nRekurrenten vom 1. Juni 2023 nicht mehr eingegangen (vgl. Bst. F\nvorstehend).\n\n5.4 Mit Blick auf die Schulordnung der Gemeinde Z.___ vom 10. August 2020 (nachfolgend SO) ist festzustellen, dass die Zuständigkeit\nfür den Entscheid über das Gesuch der Rekurrenten um\nKostenübernahme für eine ausserkantonale Beschulung von B.___\nam Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus nicht bei der\nSchulführungskonferenz lag. Gemäss Art. 12 SO handelt es sich bei\nder Schulführungskonferenz um ein Planungs-, Beratungs- und\nKoordinationsgremium. Die Zuständigkeit ist vielmehr bei der\nVorinstanz zu verorten, der bezüglich Rechtspflege in\nSchulangelegenheiten obersten Verwaltungsbehörde der Gemeinde\n(vgl. Art. 10 SO). Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 6. Juni\n2023 wurde folgerichtig denn auch von der Vorinstanz erlassen. Die\nRekurrenten rügen aber zurecht, dass die Vorinstanz mit dem Verweis\nauf einen früheren Entscheid einer notabene in der Sache\nunzuständigen Behörde, welcher überdies nicht rechtsmittelfähig\nverfügt wurde, die Begründungspflicht und damit ihren Anspruch auf\n\n8/11\nrechtliches Gehör verletzt hat (vgl. Ziff. 5.1 vorstehend). Die Vorinstanz hat im vorliegenden Verfahren vor dem Bildungsdepartement\nin ihrer Vernehmlassung und in ihrer Duplik (vgl. Bst. F und H vorstehend) indessen eine knappe, aber mit Blick auf die klare Rechtslage\ngenügende Begründung nachgereicht. Die Kognition des Bildungsdepartements ist nicht eingeschränkt und sein Ermessen tritt an die Stelle\ndesjenigen der Vorinstanz (vgl. Ziff. 2 vorstehend). Überdies würde die\nRückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu einem formalistischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen. Die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt vor diesem Hintergrund\nnunmehr praxisgemäss als geheilt. Der Gehörsverletzung ist jedoch\nbei der Kostenverlegung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Ziff.\n8.2 nachstehend). Der Rekurs ist nachfolgend materiell zu prüfen.\n\n"}