{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--05_2024-04-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=823&type=1563347022&cHash=0037cbe5b0765863edae2a379b0fa44a", "Checksum": "1afe0bdec67486a5be87c8e01c67d00e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:19", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 050-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 04.04.2024 BLD-Entscheid Nr. 050-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:19", "Checksum": "abc68e3582bedf1a475bf165194eee2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 04.04.2024 BLD-Entscheid Nr. 050-23\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses.\n\n 5/11\nGemäss Art. 84ter Abs. 1 MSG schliesst die Regierung mit dem Standortkanton der ausserkantonalen Mittelschule eine Vereinbarung über\nden Schulbesuch ab. Die Vereinbarung regelt insbesondere die Höhe\ndes Schulgeldes und die Aufnahmebedingungen (Abs. 2).\n\n4.2 Das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben\nSt.Gallen schliesst an die sechste Primarklasse an und dauert zwei\nJahre. Damit werden dort Schülerinnen und Schüler in der Altersklasse der ersten und zweiten Oberstufe der Volksschule unterrichtet.\nEs ergänzt das Gymnasium, das an allen anderen Mittelschulen des\nKantons St.Gallen ausnahmslos und auch an der Kantonsschule am\nBurggraben St.Gallen im Grundsatz an die zweite Sekundarklasse anschliesst, bzw. ist diesem vorgelagert. Im Weiteren ist es auf zwei\nKlassen je Jahrgang beschränkt und verlangt die Belegung von Latein.\nDas Untergymnasium und das an die zweite Sekundarklasse anschliessende Gymnasium können zusammen als Langzeitgymnasium\nbezeichnet werden. Das Untergymnasium ist ein Angebot auf der\nSchnittstelle zwischen der Grund- bzw. Volksschule und der Mittelschule. Bei der Antwort auf die Frage, ob und wie weit auch das Untergymnasium den verfassungsrechtlichen Vorgaben zum ausreichenden, unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht unterworfen ist, ist zu differenzieren: Einerseits werden am Untergymnasium grundschulberechtigte und -pflichtige Schülerinnen und Schüler\nunterrichtet. Mit Blick darauf ist das Verfassungsrecht zur Grundschulung indirekt auch im Zusammenhang mit dem Untergymnasium zu\nbeachten. Der Kanton darf den Eintritt in das Gymnasium nicht vom\nAbsolvieren des Untergymnasiums abhängig machen. Eine Sekundarschule, die formell nicht die gleichen Chancen zum Weiterkommen\nbieten würde wie das Untergymnasium, wäre ein Verstoss gegen das\nGrundrecht auf ausreichenden Grundschulunterricht. Andererseits ist\ndas Untergymnasium nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft\nnicht eine Volksschule, sondern eine Mittelschule und als solche ein\nfreiwilliges Schulangebot. Insoweit sind für das Untergymnasium die\nVorgaben der Verfassung zur Grundschulung nicht beachtlich bzw.\nUnterschiede zur Volksschule gerechtfertigt. Es besteht insbesondere\nkein Anspruch auf einen Besuch des Untergymnasiums. Die Einschränkung, dass nur an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen\nein Untergymnasium geführt wird und dass nur die besten Absolventinnen und Absolventen der Aufnahmeprüfung eines Jahrgangs in\nzwei Klassen aufgenommen werden, ist verfassungskonform. Überdies muss das Untergymnasium nicht von Verfassungs wegen unentgeltlich sein. Nach St.Galler Gesetzesrecht wird am Untergymnasium\n– wie am Gymnasium generell – zwar kein Schulgeld verlangt, es werden aber Gebühren für die Administration erhoben und die Lehrmittel\nsind auf eigene Kosten zu beschaffen. Abgesehen davon verlangt der\nKanton von den Gemeinden am Aufenthaltsort ein Schulgeld für Schülerinnen und Schüler, die statt der Sekundarschule das Untergymnasium besuchen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 MSG; vgl. zum Ganzen\nJürg Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, Ein\nLeitfaden, 2. Auflage, 2008, S. 35 ff.).\n\n"}