{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--05_2024-04-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=823&type=1563347022&cHash=0037cbe5b0765863edae2a379b0fa44a", "Checksum": "1afe0bdec67486a5be87c8e01c67d00e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:19", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 050-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 04.04.2024 BLD-Entscheid Nr. 050-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:19", "Checksum": "abc68e3582bedf1a475bf165194eee2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 04.04.2024 BLD-Entscheid Nr. 050-23\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses.\n\nH.\nMit Schreiben vom 28. September 2023 reichte die Vorinstanz eine\nDuplik ein. Sie hielt fest, aus den Ausführungen der Rekurrenten würden sich keine neuen Tatsachen ergeben. Die Rekurrenten hätten\nausserdem bereits vor dem Übertritt von B.___ ans Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus gewusst, dass sie, die Vorinstanz, die\ndadurch entstehenden Kosten nicht mittrage.\n\nErwägungen\n\n1.\n1.1 Das Bildungsdepartement ist zur Beurteilung des vorliegenden\nRekurses nach Art. 128 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abgekürzt VSG) zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz\nüber die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP; vgl.\nArt. 125 VRP).\n\n4/11\n1.2 Die Rekurrenten sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung zur Erhebung des Rekurses berechtigt (Art. 45 Abs. 1 VRP), die\ngesetzlichen Frist- und Formerfordernisse sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP).\nAuf den Rekurs ist einzutreten.\n\n2.\nDas Bildungsdepartement entscheidet als Rechtsmittelinstanz über\nRekurse, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art.\n56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht eingeschränkt;\nes hat die angefochtene Verfügung somit nicht nur auf ihre Rechtmässigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit zu überprüfen (Art. 46\nAbs. 1 VRP). Das Ermessen des Bildungsdepartements tritt an die\nStelle desjenigen der Vorinstanz bzw. der verfügenden Instanz. Das\nBildungsdepartement kann demnach einen unangemessenen Entscheid im Rekursverfahren grundsätzlich aufheben. Es greift dabei\naber nicht ohne Not in Ermessensentscheide von Vorinstanzen ein,\nwenn diese wegen ihrer grösseren Vertrautheit mit den tatsächlichen\nVerhältnissen das Ermessen besser ausüben können.\n\n3.\nArt. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101; abgekürzt BV) gewährleistet als Grundrecht den Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht.\nNach Art. 62 Abs. 1 und 2 BV sorgen die für das Schulwesen zuständigen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden\nund an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grundschulunterricht. Aus der Verpflichtung von Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV,\ndass die Kantone für ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen haben, folgt jedoch nicht, dass Kinder im schulpflichtigen Alter Unterricht an einem beliebigen Ort beanspruchen können (Ehrenzeller, St.Galler Kommentar zu Art. 62 BV, 4. Auflage, Zürich/St.Gallen 2023, Rz. 32 ff.). Der verfassungsrechtliche Anspruch\numfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes\nBildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehendes Mass an individueller Betreuung kann mit Rücksicht auf das staatliche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungsmässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet\nnicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung eines Kindes (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen).\n\n4.\n4.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 MSG umfasst die Mittelschule das Gymnasium (Bst. a), die Wirtschaftsmittelschule (Bst. b), die Informatikmittelschule (Bst. bbis) und die Fachmittelschule (Bst. c). An der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen kann zusätzlich ein Untergymnasium\ngeführt werden (Art. 7 Abs. 2 MSG). Gemäss Art. 8 MSG bereitet das\nUntergymnasium auf das Gymnasium vor (Abs. 1) und umfasst das\nsiebte und achte Jahr der Volksschule (Abs. 2). Nach Art. 84bis MSG\nkann der Staat das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler staatlicher Mittelschulen im Grenzgebiet unter bestimmten Voraussetzungen (vgl. Art. 84bis Bst. a bis e MSG) ganz oder teilweise übernehmen.\n\n"}