{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--05_2024-04-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=823&type=1563347022&cHash=0037cbe5b0765863edae2a379b0fa44a", "Checksum": "1afe0bdec67486a5be87c8e01c67d00e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:19", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 050-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 04.04.2024 BLD-Entscheid Nr. 050-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:19", "Checksum": "abc68e3582bedf1a475bf165194eee2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 04.04.2024 BLD-Entscheid Nr. 050-23\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses.\n\nAbschliessend hielten die Rekurrenten fest, die Vorinstanz sei im\nGrundsatz verpflichtet, für die Kosten des Grundschulunterrichts aufzukommen. Sinnvolle und günstige Lösungen müssten gefördert werden und dürften nicht an einer Kantonsgrenze oder am Formalismus\nscheitern. Es sei bedauerlich und unbegreiflich, dass gute Lösungsansätze auf dem Rechtsweg erstritten werden müssten.\n\nE.\nMit Eingabe vom 4. Juli 2023 stellten die Rekurrenten für das\nvorliegende Rekursverfahren ein sinngemässes Gesuch um\nuntentgeltliche Rechtspflege, welches das Sicherheits- und\nJustizdepartement des Kantons St.Gallen mit Verfügung vom\n8. August 2023 abwies.\n\nF.\nMit Schreiben vom 17. August 2023 nahm die Vorinstanz zum Rekurs\nStellung und beantragte dessen Abweisung. Zur Begründung hielt sie\nim Wesentlichen fest, die Rekurrenten seien bereits in der Vergangenheit darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Kosten der ausserkantonalen Beschulung von B.___ am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus nicht übernommen würden. Dies mit der Begründung, nicht unnötigerweise ein Präjudiz schaffen zu wollen. Die Schulführungskonferenz habe das Kostenübernahmegesuch der Rekurrenten am 10. August 2022 abgelehnt und ihnen dies per E-Mail mitgeteilt.\nAufgrund der bereits mitgeteilten Ablehnung sei sie, die Vorinstanz,\nauf das erneute Gesuch der Rekurrenten vom 1. Juni 2023 nicht mehr\neingegangen.\n\nDie Vorinstanz brachte weiter vor, der Unterricht an der Oberstufe der\nGemeinde Z.___ fördere willige Schülerinnen und Schüler gezielt mit\nBlick auf einen Übertritt an eine Maturitätsschule im Kanton St.Gallen.\nSomit gebe es keinen Grund, ein ausserkantonales Langzeitgymna-\n\n3/11\nsium zu besuchen. Überdies könne B.___ der Weg an das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen zugemutet\nwerden. Ferner sei eine Gemeinde gemäss Art. 5 Abs. 2 des Mittelschulgesetzes (sGS 215.1; abgekürzt MSG) nur verpflichtet, das\nSchulgeld für den Besuch des Untergymnasiums der Kantonsschule\nam Burggraben St.Gallen zu übernehmen. Für ausserkantonale Gymnasien gebe es keine solche Verpflichtung und sie, die Vorinstanz,\nwolle diesbezüglich auch kein Präjudiz schaffen.\n\nG.\nAm 21. September 2023 äusserten sich die Rekurrenten in einer Replik und brachten zusammengefasst Folgendes vor:\n\nEs sei schon immer möglich gewesen, ausserkantonal eine Schule zu\nbesuchen, wenn dies sinnvoll erschienen sei. Beispielsweise hätten\nSchülerinnen und Schüler aus Z.___ in der Vergangenheit die Primaroder die Oberstufe an Schulen im Kanton Glarus besuchen können.\nDamit würde, entgegen den Befürchtungen der Vorinstanz, kein Präjudiz geschaffen. Die Rekurrenten machten weiter geltend, der Besuch\ndes Untergymnasiums an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen sei für ein 12-jähriges Mädchen wie B.___ aufgrund der Distanz\nund des damit verbundenen zeitlichen Aufwands nicht zumutbar und\nschon gar nicht sinnvoll. Dies umso weniger, als es in unmittelbarer\nNähe ein Langzeitgymnasium gebe, welches viel einfacher zu erreichen sei. Konkret nehme der Schulweg an die Kantonsschule Glarus\ntäglich ca. 1 Stunde und 30 Minuten in Anspruch, während der Weg\nan die Kantonsschule am Burggraben St.Gallen 3 Stunden und 20 Minuten betrage. Zudem würde der Besuch des Untergymnasiums der\nKantonsschule am Burggraben St.Gallen die Vorinstanz rund doppelt\nso viel kosten wie der Besuch des Langzeitgymnasiums der Kantonsschule Glarus. Die Haltung der Vorinstanz sei daher auch aus wirtschaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar.\n\n"}