{"Signatur": "SG_DEP_002", "Spider": "SG_Gerichte", "Datum": "2024-04-04", "PDF": {"Datei": "SG_Gerichte/SG_DEP_002_BLD-Entscheid-Nr--05_2024-04-04.pdf", "URL": "https://publikationen.sg.ch/rechtsprechung-departemente?tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bcontroller%5D=DownloadPdf&tx_diamjudicalsg_judicalpublicationpdf%5Bpublication%5D=823&type=1563347022&cHash=0037cbe5b0765863edae2a379b0fa44a", "Checksum": "1afe0bdec67486a5be87c8e01c67d00e"}, "Scrapedate": "2026-07-18", "Scrapetime": "21:12:19", "Num": ["BLD-Entscheid Nr. 050-23"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 04.04.2024 BLD-Entscheid Nr. 050-23"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Saint-Gall  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "San Gallo  Bildungsdepartement"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Generalsekretariat Bildungsdepartement"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses."}], "ScrapyJob": "446973/61/2207", "Zeit UTC": "18.07.2026 21:12:19", "Checksum": "abc68e3582bedf1a475bf165194eee2f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid St.Gallen Verwaltungsbehörden Bildungsdepartement 04.04.2024 BLD-Entscheid Nr. 050-23\nRegeste:\nSchulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses.\n\nDie Eltern brachten vor, B.___ habe nach der sechsten Primarklasse\ndirekt an die Kantonsschule übertreten wollen, der Weg ans Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen sei\naber zu weit und kaum zumutbar. Deshalb habe sie die Aufnahmeprüfung an die Kantonsschule Glarus absolviert und bestanden und besuche nun erfolgreich und mit viel Freude das dortige Langzeitgymnasium. Da B.___ eine ausserkantonale Schülerin sei, müssten sie (die\nEltern) das Schulgeld in der Höhe von jährlich Fr. 10'000.– sowie die\nSchulwegkosten selbst tragen. Mit ihrem Gesuch würden sie abklären\nwollen, ob die Gemeinde Z.___ bereit sei, einen Anteil des Schulgelds\nin der Höhe der üblichen Schulkosten auf Sekundarstufe zu übernehmen. Es wäre zu begrüssen, wenn auch schulisch begabte junge Menschen analog zur Unterstützung von Sportschülerinnen und -schülern\noder schulisch schwächeren Schülerinnen und Schülern gefördert\nwürden. Fälle aus anderen Gemeinden sowie Beispiele aus der Vergangenheit würden zeigen, dass eine Kostenübernahme bei ausserkantonalen Schulbesuchen durchaus im Rahmen des Möglichen liege.\n\nC.\nMit Verfügung vom 6. Juni 2023 wies das Rektorat das Gesuch um\nÜbernahme des Schulgelds für B.___s Besuch des Langzeitgymnasiums an der Kantonsschule Glarus ab. Zur Begründung hielt es fest,\nA.___ hätten ihr Anliegen bereits zu früheren Zeitpunkten vorgebracht\nund es sei an den Sitzungen der Schulführungskonferenz vertieft besprochen worden. Die Schulführungskonferenz habe am 10. August\n2022 final entschieden, dass Z.___ die ersuchte Kostenübernahme\nnicht gewähre und A.___ eine entsprechende Rückmeldung gegeben.\n\nD.\nGegen die Verfügung des Rektorats (nachfolgend Vorinstanz) vom\n6. Juni 2023 erhoben A.___ nachfolgend Rekurrenten) am 15. Juni\n2023 Rekurs beim Bildungsdepartement. Sie beantragten sinngemäss, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu verpflichten, die vollen Kosten der ausserkantonalen Beschulung von\nB.___ am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus in der Höhe\nvon Fr. 10'000.– pro Jahr zu übernehmen, mindestens aber einen Teilbetrag in der Grössenordnung der üblichen Kosten für die Beschulung\nan der Oberstufe der Gemeinde Z.___.\n\n2/11\nZur Begründung ihres Rekurses machten die Rekurrenten in formeller\nHinsicht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf\nrechtliches Gehör verletzt, indem sie ihre Verfügung vom 6. Juni 2023\nnicht begründet habe. Ein Verweis auf frühere, formell ungenügende\nEntscheide, welche weder begründet noch mit Rechtsmittelbelehrung\nverfügt worden seien, genüge nicht.\n\nDie Rekurrenten brachten weiter vor, der Besuch des Untergymnasiums an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen sei zu aufwendig\nund könne B.___ nicht zugemutet werden. Eine Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus sei demgegenüber naheliegend und viel einfacher. Z.___ befinde sich als Grenzgemeinde zum\nNachbarkanton Glarus auch in der entsprechenden Ausgangslage.\nZudem seien die Kosten einer Beschulung an der Kantonsschule Glarus für die Vorinstanz nicht höher, als wenn B.___ das Untergymnasium in St.Gallen besuchen würde. Vielmehr würde die Vorinstanz sogar Geld sparen, da das jährliche Schulgeld an der Kantonsschule\nGlarus tiefer liege als dasjenige für das Untergymnasium in St.Gallen.\n\n"}