Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Fall-Nr.: BLD-Entscheid Nr. 050-23 Stelle: Generalsekretariat Bildungsdepartement Instanz: Bildungsdepartement Publikationsdatum: 12.12.2024 Entscheiddatum: 04.04.2024 Kostenübernahme für eine ausserkantonale Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus Schulrecht, Art. 19 BV, Art. 62 BV, Art. 7 MSG, Art. 8 MSG, Art. 84bis MSG. Die Rekurrenten können weder eine Beschulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen. Beide Ausbildungen sind nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht. In diesem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obligatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interessierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatorische Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten entsprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unterricht im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Besuch einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gallen sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Untergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen © Kanton St.Gallen 2026 Seite 1/13 Publikationsplattform Kanton St.Gallen und St.Galler Gemeinden Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. Abweisung des Rekurses. BLD-Entscheid Nr. 050-23 finden Sie im angehängten PDF-Dokument. © Kanton St.Gallen 2026 Seite 2/13 Kanton St.Gallen Bildungsdepartement 050-23 Entscheid Nr. 050/23 vom 4. April 2024 Rekurrenten A.___ gegen Vorinstanz Z.___ Betreff Kostenübernahme für eine ausserkantonale Beschulung von B.___ am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus Sachverhalt A. B.___, geb. am Y.___, besucht seit dem Schuljahr 2022/23 als aus- serkantonale Schülerin das Langzeitgymnasium an der Kantonsschule Glarus. B. Mit E-Mail vom 1. Juni 2023 wandten sich die Eltern von B.___, A.___, an das Rektorat der Gemeinde Z.___ (nachfolgend Rektorat) und er- suchten dieses um Übernahme des Schulgelds ihrer Tochter für den Besuch des Langzeitgymnasiums an der Kantonsschule Glarus. Die Eltern brachten vor, B.___ habe nach der sechsten Primarklasse direkt an die Kantonsschule übertreten wollen, der Weg ans Un- tergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen sei aber zu weit und kaum zumutbar. Deshalb habe sie die Aufnahmeprü- fung an die Kantonsschule Glarus absolviert und bestanden und be- suche nun erfolgreich und mit viel Freude das dortige Langzeitgymna- sium. Da B.___ eine ausserkantonale Schülerin sei, müssten sie (die Eltern) das Schulgeld in der Höhe von jährlich Fr. 10'000.– sowie die Schulwegkosten selbst tragen. Mit ihrem Gesuch würden sie abklären wollen, ob die Gemeinde Z.___ bereit sei, einen Anteil des Schulgelds in der Höhe der üblichen Schulkosten auf Sekundarstufe zu überneh- men. Es wäre zu begrüssen, wenn auch schulisch begabte junge Men- schen analog zur Unterstützung von Sportschülerinnen und -schülern oder schulisch schwächeren Schülerinnen und Schülern gefördert würden. Fälle aus anderen Gemeinden sowie Beispiele aus der Ver- gangenheit würden zeigen, dass eine Kostenübernahme bei ausser- kantonalen Schulbesuchen durchaus im Rahmen des Möglichen liege. C. Mit Verfügung vom 6. Juni 2023 wies das Rektorat das Gesuch um Übernahme des Schulgelds für B.___s Besuch des Langzeitgymnasi- ums an der Kantonsschule Glarus ab. Zur Begründung hielt es fest, A.___ hätten ihr Anliegen bereits zu früheren Zeitpunkten vorgebracht und es sei an den Sitzungen der Schulführungskonferenz vertieft be- sprochen worden. Die Schulführungskonferenz habe am 10. August 2022 final entschieden, dass Z.___ die ersuchte Kostenübernahme nicht gewähre und A.___ eine entsprechende Rückmeldung gegeben. D. Gegen die Verfügung des Rektorats (nachfolgend Vorinstanz) vom 6. Juni 2023 erhoben A.___ nachfolgend Rekurrenten) am 15. Juni 2023 Rekurs beim Bildungsdepartement. Sie beantragten sinnge- mäss, die Verfügung sei aufzuheben und die Vorinstanz sei zu ver- pflichten, die vollen Kosten der ausserkantonalen Beschulung von B.___ am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus in der Höhe von Fr. 10'000.– pro Jahr zu übernehmen, mindestens aber einen Teil- betrag in der Grössenordnung der üblichen Kosten für die Beschulung an der Oberstufe der Gemeinde Z.___. 2/11 Zur Begründung ihres Rekurses machten die Rekurrenten in formeller Hinsicht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihre Verfügung vom 6. Juni 2023 nicht begründet habe. Ein Verweis auf frühere, formell ungenügende Entscheide, welche weder begründet noch mit Rechtsmittelbelehrung verfügt worden seien, genüge nicht. Die Rekurrenten brachten weiter vor, der Besuch des Untergymnasi- ums an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen sei zu aufwendig und könne B.___ nicht zugemutet werden. Eine Beschulung am Lang- zeitgymnasium der Kantonsschule Glarus sei demgegenüber nahelie- gend und viel einfacher. Z.___ befinde sich als Grenzgemeinde zum Nachbarkanton Glarus auch in der entsprechenden Ausgangslage. Zudem seien die Kosten einer Beschulung an der Kantonsschule Gla- rus für die Vorinstanz nicht höher, als wenn B.___ das Untergymna- sium in St.Gallen besuchen würde. Vielmehr würde die Vorinstanz so- gar Geld sparen, da das jährliche Schulgeld an der Kantonsschule Glarus tiefer liege als dasjenige für das Untergymnasium in St.Gallen. Abschliessend hielten die Rekurrenten fest, die Vorinstanz sei im Grundsatz verpflichtet, für die Kosten des Grundschulunterrichts auf- zukommen. Sinnvolle und günstige Lösungen müssten gefördert wer- den und dürften nicht an einer Kantonsgrenze oder am Formalismus scheitern. Es sei bedauerlich und unbegreiflich, dass gute Lösungsan- sätze auf dem Rechtsweg erstritten werden müssten. E. Mit Eingabe vom 4. Juli 2023 stellten die Rekurrenten für das vorliegende Rekursverfahren ein sinngemässes Gesuch um untentgeltliche Rechtspflege, welches das Sicherheits- und Justizdepartement des Kantons St.Gallen mit Verfügung vom 8. August 2023 abwies. F. Mit Schreiben vom 17. August 2023 nahm die Vorinstanz zum Rekurs Stellung und beantragte dessen Abweisung. Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest, die Rekurrenten seien bereits in der Vergangen- heit darauf aufmerksam gemacht worden, dass die Kosten der ausser- kantonalen Beschulung von B.___ am Langzeitgymnasium der Kan- tonsschule Glarus nicht übernommen würden. Dies mit der Begrün- dung, nicht unnötigerweise ein Präjudiz schaffen zu wollen. Die Schul- führungskonferenz habe das Kostenübernahmegesuch der Rekurren- ten am 10. August 2022 abgelehnt und ihnen dies per E-Mail mitgeteilt. Aufgrund der bereits mitgeteilten Ablehnung sei sie, die Vorinstanz, auf das erneute Gesuch der Rekurrenten vom 1. Juni 2023 nicht mehr eingegangen. Die Vorinstanz brachte weiter vor, der Unterricht an der Oberstufe der Gemeinde Z.___ fördere willige Schülerinnen und Schüler gezielt mit Blick auf einen Übertritt an eine Maturitätsschule im Kanton St.Gallen. Somit gebe es keinen Grund, ein ausserkantonales Langzeitgymna- 3/11 sium zu besuchen. Überdies könne B.___ der Weg an das Untergym- nasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen zugemutet werden. Ferner sei eine Gemeinde gemäss Art. 5 Abs. 2 des Mittel- schulgesetzes (sGS 215.1; abgekürzt MSG) nur verpflichtet, das Schulgeld für den Besuch des Untergymnasiums der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen zu übernehmen. Für ausserkantonale Gym- nasien gebe es keine solche Verpflichtung und sie, die Vorinstanz, wolle diesbezüglich auch kein Präjudiz schaffen. G. Am 21. September 2023 äusserten sich die Rekurrenten in einer Rep- lik und brachten zusammengefasst Folgendes vor: Es sei schon immer möglich gewesen, ausserkantonal eine Schule zu besuchen, wenn dies sinnvoll erschienen sei. Beispielsweise hätten Schülerinnen und Schüler aus Z.___ in der Vergangenheit die Primar- oder die Oberstufe an Schulen im Kanton Glarus besuchen können. Damit würde, entgegen den Befürchtungen der Vorinstanz, kein Prä- judiz geschaffen. Die Rekurrenten machten weiter geltend, der Besuch des Untergymnasiums an der Kantonsschule am Burggraben St.Gal- len sei für ein 12-jähriges Mädchen wie B.___ aufgrund der Distanz und des damit verbundenen zeitlichen Aufwands nicht zumutbar und schon gar nicht sinnvoll. Dies umso weniger, als es in unmittelbarer Nähe ein Langzeitgymnasium gebe, welches viel einfacher zu errei- chen sei. Konkret nehme der Schulweg an die Kantonsschule Glarus täglich ca. 1 Stunde und 30 Minuten in Anspruch, während der Weg an die Kantonsschule am Burggraben St.Gallen 3 Stunden und 20 Mi- nuten betrage. Zudem würde der Besuch des Untergymnasiums der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen die Vorinstanz rund doppelt so viel kosten wie der Besuch des Langzeitgymnasiums der Kantons- schule Glarus. Die Haltung der Vorinstanz sei daher auch aus wirt- schaftlicher Sicht nicht nachvollziehbar. H. Mit Schreiben vom 28. September 2023 reichte die Vorinstanz eine Duplik ein. Sie hielt fest, aus den Ausführungen der Rekurrenten wür- den sich keine neuen Tatsachen ergeben. Die Rekurrenten hätten ausserdem bereits vor dem Übertritt von B.___ ans Langzeitgymna- sium der Kantonsschule Glarus gewusst, dass sie, die Vorinstanz, die dadurch entstehenden Kosten nicht mittrage. Erwägungen 1. 1.1 Das Bildungsdepartement ist zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses nach Art. 128 des Volksschulgesetzes (sGS 213.1; abge- kürzt VSG) zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP; vgl. Art. 125 VRP). 4/11 1.2 Die Rekurrenten sind als Adressaten der angefochtenen Verfü- gung zur Erhebung des Rekurses berechtigt (Art. 45 Abs. 1 VRP), die gesetzlichen Frist- und Formerfordernisse sind erfüllt (Art. 47 ff. VRP). Auf den Rekurs ist einzutreten. 2. Das Bildungsdepartement entscheidet als Rechtsmittelinstanz über Rekurse, ohne an die Anträge der Beteiligten gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 VRP). Seine Überprüfungsbefugnis ist nicht eingeschränkt; es hat die angefochtene Verfügung somit nicht nur auf ihre Rechtmäs- sigkeit, sondern auch auf ihre Angemessenheit zu überprüfen (Art. 46 Abs. 1 VRP). Das Ermessen des Bildungsdepartements tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz bzw. der verfügenden Instanz. Das Bildungsdepartement kann demnach einen unangemessenen Ent- scheid im Rekursverfahren grundsätzlich aufheben. Es greift dabei aber nicht ohne Not in Ermessensentscheide von Vorinstanzen ein, wenn diese wegen ihrer grösseren Vertrautheit mit den tatsächlichen Verhältnissen das Ermessen besser ausüben können. 3. Art. 19 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen- schaft (SR 101; abgekürzt BV) gewährleistet als Grundrecht den An- spruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht. Nach Art. 62 Abs. 1 und 2 BV sorgen die für das Schulwesen zustän- digen Kantone für einen ausreichenden, allen Kindern offenstehenden und an öffentlichen Schulen unentgeltlichen obligatorischen Grund- schulunterricht. Aus der Verpflichtung von Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV, dass die Kantone für ausreichenden und unentgeltlichen Grundschul- unterricht zu sorgen haben, folgt jedoch nicht, dass Kinder im schul- pflichtigen Alter Unterricht an einem beliebigen Ort beanspruchen kön- nen (Ehrenzeller, St.Galler Kommentar zu Art. 62 BV, 4. Auflage, Zü- rich/St.Gallen 2023, Rz. 32 ff.). Der verfassungsrechtliche Anspruch umfasst nur ein angemessenes, erfahrungsgemäss ausreichendes Bildungsangebot an öffentlichen Schulen. Ein darüber hinausgehen- des Mass an individueller Betreuung kann mit Rücksicht auf das staat- liche Leistungsvermögen nicht eingefordert werden. Der verfassungs- mässige Anspruch auf unentgeltlichen Grundschulunterricht gebietet nicht die optimale bzw. geeignetste überhaupt denkbare Schulung ei- nes Kindes (vgl. BGE 141 I 9 E. 3.2 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Gemäss Art. 7 Abs. 1 MSG umfasst die Mittelschule das Gym- nasium (Bst. a), die Wirtschaftsmittelschule (Bst. b), die Informatikmit- telschule (Bst. bbis) und die Fachmittelschule (Bst. c). An der Kantons- schule am Burggraben St.Gallen kann zusätzlich ein Untergymnasium geführt werden (Art. 7 Abs. 2 MSG). Gemäss Art. 8 MSG bereitet das Untergymnasium auf das Gymnasium vor (Abs. 1) und umfasst das siebte und achte Jahr der Volksschule (Abs. 2). Nach Art. 84bis MSG kann der Staat das Schulgeld für den Besuch ausserkantonaler staat- licher Mittelschulen im Grenzgebiet unter bestimmten Voraussetzun- gen (vgl. Art. 84bis Bst. a bis e MSG) ganz oder teilweise übernehmen. 5/11 Gemäss Art. 84ter Abs. 1 MSG schliesst die Regierung mit dem Stand- ortkanton der ausserkantonalen Mittelschule eine Vereinbarung über den Schulbesuch ab. Die Vereinbarung regelt insbesondere die Höhe des Schulgeldes und die Aufnahmebedingungen (Abs. 2). 4.2 Das Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen schliesst an die sechste Primarklasse an und dauert zwei Jahre. Damit werden dort Schülerinnen und Schüler in der Alters- klasse der ersten und zweiten Oberstufe der Volksschule unterrichtet. Es ergänzt das Gymnasium, das an allen anderen Mittelschulen des Kantons St.Gallen ausnahmslos und auch an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen im Grundsatz an die zweite Sekundarklasse an- schliesst, bzw. ist diesem vorgelagert. Im Weiteren ist es auf zwei Klassen je Jahrgang beschränkt und verlangt die Belegung von Latein. Das Untergymnasium und das an die zweite Sekundarklasse an- schliessende Gymnasium können zusammen als Langzeitgymnasium bezeichnet werden. Das Untergymnasium ist ein Angebot auf der Schnittstelle zwischen der Grund- bzw. Volksschule und der Mittel- schule. Bei der Antwort auf die Frage, ob und wie weit auch das Un- tergymnasium den verfassungsrechtlichen Vorgaben zum ausreichen- den, unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht unter- worfen ist, ist zu differenzieren: Einerseits werden am Untergymna- sium grundschulberechtigte und -pflichtige Schülerinnen und Schüler unterrichtet. Mit Blick darauf ist das Verfassungsrecht zur Grundschu- lung indirekt auch im Zusammenhang mit dem Untergymnasium zu beachten. Der Kanton darf den Eintritt in das Gymnasium nicht vom Absolvieren des Untergymnasiums abhängig machen. Eine Sekundar- schule, die formell nicht die gleichen Chancen zum Weiterkommen bieten würde wie das Untergymnasium, wäre ein Verstoss gegen das Grundrecht auf ausreichenden Grundschulunterricht. Andererseits ist das Untergymnasium nach Lehrplan, Organisation und Trägerschaft nicht eine Volksschule, sondern eine Mittelschule und als solche ein freiwilliges Schulangebot. Insoweit sind für das Untergymnasium die Vorgaben der Verfassung zur Grundschulung nicht beachtlich bzw. Unterschiede zur Volksschule gerechtfertigt. Es besteht insbesondere kein Anspruch auf einen Besuch des Untergymnasiums. Die Ein- schränkung, dass nur an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen ein Untergymnasium geführt wird und dass nur die besten Absolven- tinnen und Absolventen der Aufnahmeprüfung eines Jahrgangs in zwei Klassen aufgenommen werden, ist verfassungskonform. Über- dies muss das Untergymnasium nicht von Verfassungs wegen unent- geltlich sein. Nach St.Galler Gesetzesrecht wird am Untergymnasium – wie am Gymnasium generell – zwar kein Schulgeld verlangt, es wer- den aber Gebühren für die Administration erhoben und die Lehrmittel sind auf eigene Kosten zu beschaffen. Abgesehen davon verlangt der Kanton von den Gemeinden am Aufenthaltsort ein Schulgeld für Schü- lerinnen und Schüler, die statt der Sekundarschule das Untergymna- sium besuchen (vgl. Art. 5 Abs. 2 Bst. b Ziff. 2 MSG; vgl. zum Ganzen Jürg Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, Ein Leitfaden, 2. Auflage, 2008, S. 35 ff.). 6/11 4.3 Das Langzeitgymnasium an der Kantonsschule Glarus ist ana- log zum Untergymnasium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen organisiert. Es schliesst ebenfalls an die sechste Primar- klasse an, dauert insgesamt 6 Jahre (davon 2 Jahre auf der Sekun- darstufe I) und ist ebenso ein freiwilliges Schulangebot. Schülerinnen und Schüler mit ausserkantonalem Wohnsitz können aufgenommen werden, soweit dies die Klassengrössen erlauben (Art. 2 Abs. 2 des Reglements über den Bildungsgang Gymnasium der Kantonsschule Glarus (GS IV B/4/2). 5. Die Rekurrenten rügen, die Vorinstanz habe die vorliegend angefoch- tene Verfügung nicht begründet (vgl. Bst. D vorstehend). In formeller Hinsicht ist deshalb vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen. 5.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs leitet das Bundesgericht in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Behör- den ab, ihre Verfügungen und Entscheide zu begründen. Der Grund- satz des rechtlichen Gehörs als persönlichkeitsbezogenes Mitwir- kungsrecht verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Ent- scheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, sorg- fältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, ihren Entscheid zu begründen. Die Betroffenen sollen wissen, warum die Behörde ent- gegen ihrem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Ent- scheids soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Mo- tiven leiten lässt und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge- gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn so- wohl die Betroffenen wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de- nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihr Ent- scheid stützt (BGE 129 I 232 E. 3.2; BGer 1C_576/2012 vom 11. Ok- tober 2013 E. 4.2). Dies bedeutet indessen nicht, dass sich die Be- hörde ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 126 I 97 E. 2b mit weiteren Hinweisen). Welchen Anforderungen eine Begründung zu genügen hat, ist im Einzelfall anhand der konkre- ten Umstände und der Interessen der Betroffenen festzulegen. Die Be- gründungsdichte ist dabei insbesondere abhängig von der Entschei- dungsfreiheit der Behörde, der Eingriffsintensität des Entscheids so- wie der Komplexität des Sachverhalts und der sich stellenden Rechts- fragen (vgl. BGE 129 I 232, E. 3.3; BGer 1B_696/2012 vom 11. De- zember 2012 E. 3.1). Eine minimale Begründung vermag dann zu ge- nügen, wenn der Entscheid die Interessen der Betroffenen nur am Rand tangiert oder wenn die Gründe für den Entscheid offensichtlich sind. Auch in diesem Fall müssen sich die Betroffenen jedoch über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn sachgerecht 7/11 anfechten können (Rizvi/Risi in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], Praxis- kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Zü- rich/St.Gallen 2020, N 19 ff. zu Art. 15-17 VRP; René Wiederkehr, Die Begründungspflicht nach Art. 29 Abs. 2 BV und die Heilung bei Verlet- zung, ZBl 2010, S. 489 mit weiteren Hinweisen). 5.2 Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt im Rechtsmittelver- fahren zur Frage, ob als Folge davon der mangelhafte Entscheid auf- zuheben oder das Verfahren unter Kompensation des Mangels vor oberer Instanz fortzuführen sei. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann geheilt werden, wenn die un- terbliebene Begründung, Anhörung oder Akteneinsicht vor einer Re- kursinstanz nachgeholt wird, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist dar- über hinaus – im Sinn einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der An- hörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer be- förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Rizvi/Risi in: Rizvi/Schindler/Cavelti [Hrsg.], a.a.O., N 11 zu Art. 15- 17 VRP; BGE 137 I 195 E. 2.3.2 mit weiteren Hinweisen). 5.3 Die Rekurrenten bringen vor, die Vorinstanz habe ihre Verfü- gung vom 6. Juni 2023 nicht begründet und lediglich auf frühere, for- mell ungenügende Entscheide verwiesen, die ebenfalls weder begrün- det noch mit Rechtsmittelbelehrung verfügt worden seien (vgl. Bst. D vorstehend). Die Vorinstanz erwidert diesbezüglich, die Schulfüh- rungskonferenz der Gemeinde Z.___ habe das Kostenübernahmege- such der Rekurrenten bereits am 10. August 2022 abgelehnt und ihnen dies per E-Mail mitgeteilt. Deshalb sei sie auf das erneute Gesuch der Rekurrenten vom 1. Juni 2023 nicht mehr eingegangen (vgl. Bst. F vorstehend). 5.4 Mit Blick auf die Schulordnung der Gemeinde Z.___ vom 10. Au- gust 2020 (nachfolgend SO) ist festzustellen, dass die Zuständigkeit für den Entscheid über das Gesuch der Rekurrenten um Kostenübernahme für eine ausserkantonale Beschulung von B.___ am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus nicht bei der Schulführungskonferenz lag. Gemäss Art. 12 SO handelt es sich bei der Schulführungskonferenz um ein Planungs-, Beratungs- und Koordinationsgremium. Die Zuständigkeit ist vielmehr bei der Vorinstanz zu verorten, der bezüglich Rechtspflege in Schulangelegenheiten obersten Verwaltungsbehörde der Gemeinde (vgl. Art. 10 SO). Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 6. Juni 2023 wurde folgerichtig denn auch von der Vorinstanz erlassen. Die Rekurrenten rügen aber zurecht, dass die Vorinstanz mit dem Verweis auf einen früheren Entscheid einer notabene in der Sache unzuständigen Behörde, welcher überdies nicht rechtsmittelfähig verfügt wurde, die Begründungspflicht und damit ihren Anspruch auf 8/11 rechtliches Gehör verletzt hat (vgl. Ziff. 5.1 vorstehend). Die Vo- rinstanz hat im vorliegenden Verfahren vor dem Bildungsdepartement in ihrer Vernehmlassung und in ihrer Duplik (vgl. Bst. F und H vorste- hend) indessen eine knappe, aber mit Blick auf die klare Rechtslage genügende Begründung nachgereicht. Die Kognition des Bildungsde- partements ist nicht eingeschränkt und sein Ermessen tritt an die Stelle desjenigen der Vorinstanz (vgl. Ziff. 2 vorstehend). Überdies würde die Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zu einem formalis- tischen Leerlauf und zu unnötigen Verzögerungen führen. Die festge- stellte Verletzung des rechtlichen Gehörs gilt vor diesem Hintergrund nunmehr praxisgemäss als geheilt. Der Gehörsverletzung ist jedoch bei der Kostenverlegung angemessen Rechnung zu tragen (vgl. Ziff. 8.2 nachstehend). Der Rekurs ist nachfolgend materiell zu prüfen. 6. Die Rekurrenten beantragen, die Vorinstanz sei zu verpflichten, die vollen Kosten der ausserkantonalen Beschulung von B.___ am Lang- zeitgymnasium der Kantonsschule Glarus in der Höhe von Fr. 10'000.– pro Jahr zu übernehmen, mindestens aber einen Teilbe- trag in der Grössenordnung der üblichen Kosten für die Beschulung an der Oberstufe der Gemeinde Z.___ (vgl. Bst. D vorstehend). 6.1 Einleitend ist festzustellen, dass die Rekurrenten weder eine Be- schulung von B.___ am Untergymnasium der Kantonsschule am Burg- graben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus beanspruchen können. Beide Ausbildungen sind nach Lehr- plan, Organisation und Trägerschaft keine Angebote der Volksschule, sondern der Mittelschule und als solche freiwillige Schulangebote, auf deren Besuch kein Anspruch besteht (vgl. Ziff. 4.2 vorstehend). In die- sem Sinn hat auch das Bundesgericht festgehalten, dass ein Kanton seiner verfassungsrechtlichen Pflicht zur Gewährung eines ausrei- chenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts während der obli- gatorischen Schulzeit nachkommt, wenn er einen solchen an einer Volksschule anbietet. Es kann an einer Gymnasialausbildung interes- sierten Schülerinnen und Schülern zugemutet werden, die obligatori- sche Schulzeit statt am Untergymnasium an einer Sekundarschule zu verbringen, ohne dass von einem nicht mehr ihren Fähigkeiten ent- sprechenden, angemessenen oder ausreichenden schulischen Unter- richt im Sinn von Art. 19 BV gesprochen werden müsste (vgl. BGE 133 I 156 E. 3.6.2). Die Vorinstanz bietet an den Schulen Z.___ den Be- such einer Sekundarschule an, die die Voraussetzungen eines ausrei- chenden und unentgeltlichen Grundschulunterrichts erfüllt und die gleichen Chancen zum Weiterkommen bietet wie das Untergymna- sium an der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen. Damit ist auch das Argument der Rekurrenten entkräftet, der Schulweg nach St.Gal- len sei für B.___ wegen seiner Länge nicht zumutbar. 6.2 Im Weiteren ist festzuhalten, dass zwischen dem Kanton St.Gal- len und dem Kanton Glarus im Bereich der Untergymnasien keine Ver- einbarung zur gegenseitigen Aufnahme von Schülerinnen und Schü- lern und zur entsprechenden Kostenübernahme besteht. Gestützt auf Art. 84ter MSG (vgl. Ziff. 4.1 vorstehend) trat der Kanton St.Gallen per 9/11 14. August 2001 der Vereinbarung über die Leistung von Schulbeiträ- gen für Auszubildende an Schulen der Sekundarstufe II (sGS 211.81; nachfolgend Regionales Schulabkommen) bei. Gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. a des Regionalen Schulabkommens gilt dieses indes nur für den Zugang zu und den Besuch von gymnasialen Maturitätsschulen. Der Anhang 1 zum Regionalen Schulabkommen (aufrufbar unter: https://www.edk-ost.ch/node/43, Stand März 2024) hält auf S. 3 für die Kantonsschule Glarus überdies fest, dass auch das dortige Gymna- sium der Vereinbarung nicht unterstellt ist und diesbezüglich weder eine Aufnahmepflicht durch den Standortkanton (Glarus) noch eine Pflicht zur Kostenübernahme durch den Wohnsitzkanton (St.Gallen) besteht. 6.3 Im Ergebnis kann festgehalten werden, dass die Rekurrenten weder über einen Anspruch auf eine Beschulung ihrer Tochter am Un- tergymnasium der Kantonsschule am Burggraben St.Gallen noch am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus verfügen. Im Weiteren existiert aufgrund der fehlenden Anwendbarkeit des Regionalen Schulabkommens keine rechtliche Grundlage für eine Übernahme der Kosten der ausserkantonalen Beschulung am Langzeitgymnasium der Kantonsschule Glarus durch die Vorinstanz oder durch den Kanton St.Gallen. 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz die Übernahme der Kosten für eine ausserkantonale Beschulung von B.___ am Lang- zeitgymnasium der Kantonsschule Glarus zurecht abgelehnt hat. Der Rekurs erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen. 8. 8.1 Da die Rekurrenten unterliegen, werden sie kostenpflichtig (Art. 95 Abs. 1 VRP). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von Art. 100 VRP i.V.m. Nr. 20.13.01 des Gebührentarifs für die Kantons- und Ge- meindeverwaltung (sGS 821.5) auf Fr. 1'000.– festzusetzen. 8.2 Eine Gehörsverletzung und deren Heilung haben Folgen für die Verfahrenskostenauferlegung, wenn unter anderem die Gehörsverlet- zung Anlass für die Anhebung eines Rechtsmittelverfahrens bildete (vgl. BVR 2008, 97). Nachdem vorliegend eine Gehörsverletzung zu bejahen ist (vgl. Ziff. 5.4 vorstehend), erscheint es gerechtfertigt, der Vorinstanz einen Viertel der amtlichen Kosten (Fr. 250.–) aufzuerlegen (vgl. Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung, ZBl 99/1998, S. 119; Schindler, Die «formelle Natur» von Verfahrensgrundrechten, ZBl 2005, S. 169 ff., 193). Auf die Erhebung gegenüber der Vorinstanz ist zu verzichten (Art. 95 Abs. 3 VRP). Zulasten der Rekurrenten gehen demgemäss die amtlichen Kosten im Umfang von Fr. 750.–. Diese sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– zu verrech- nen. Die Differenz von Fr. 250.– ist den Rekurrenten zurückzuerstat- ten. 10/11 Entscheid 1. Der Rekurs von A.___ wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgelegt, wobei Fr. 250.– der Vorinstanz und Fr. 750.– den Rekurrenten auferlegt werden. Auf die Erhebung der Kosten gegenüber der Vorinstanz wird verzichtet. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.– werden den Rekur- renten Fr. 250.– zurückerstattet. Der Vorsteher Stefan Kölliker Regierungspräsident Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann nach Art. 59bis des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1) beim Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen, Webergasse 8, 9001 St.Gallen, innert vierzehn Tagen seit Eröffnung Beschwerde erhoben werden. Zustellung Rekurrenten: A.___ (eingeschrieben) Vorinstanz: Z.___ (eingeschrieben) Interne Stellen: Dienst für Recht und Personal Rechnungsführung Generalsekretariat Versand: 5. April 2024 11/11