Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 12/15 des Verzichts auf eine Replik (eine halbe Seite), der Einreichung von zwei Fristerstreckungsgesuchen und der Schulbestätigung sowie das Studium der nicht sehr umfangreichen Akten. In Anbetracht dessen, dass der Fall für die rechtskundige Vertreterin keine besonderen Schwierigkeiten bot und bei ihr keinen grossen Aufwand generierte, erscheint eine ausseramtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.– als angemessen. Hinzu kommen pauschale Barauslagen von Fr. 60.– (vier Prozent von Fr. 1'500.–, Art. 28bis HonO) sowie die Mehrwertsteuer (Art. 29 HonO).