die Vorinstanz gilt als unterliegende Partei. Im strittigen Verfahren stellten sich für den Rekurrenten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht nicht einfach zu beantwortende Fragen. Der Beizug einer Rechtsvertreterin ist damit grundsätzlich ausgewiesen. Somit hat die Vorinstanz den Rekurrenten ausseramtlich zu entschädigen.