werden könnte. Vor diesem Hintergrund sind insgesamt keine sachlichen Gründe ersichtlich, die bei der Spitalbeschulung einer Schülerin oder eines Schülers in der Klinik Y.__ eine Trennung in ein «Gesamtpaket öffentliche Schule» und ein «Gesamtpaket Privatschule» rechtfertigen könnten. Die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen Schule erscheint daher in einem solchen Fall als erforderlich und angezeigt. 6. Der Rekurs ist gutzuheissen.