Der Grund für den Spital- oder Klinikaufenthalt ist stets medizinischer Natur und besteht unabhängig davon, ob die hospitalisierte Schülerin bzw. der hospitalisierte Schüler vorgängig eine private oder eine öffentliche Schule besucht hat. Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule weisen damit verglichen mit denjenigen aus privaten Schulen eine identische Ausgangslage zum Besuch der Spitaloder Klinikschule auf. Im vorliegenden Fall verhält es sich gar so, dass die Einweisung von B.__ in die Klinik Y.__ aus medizinischen Gründen mittels einer notfallmässigen FU, mithin aufgrund eines akuten behördlichen Zwangs erfolgte (Bst. B vorstehend). Der Fokus