d) Gemäss besagtem Regierungsbeschluss vom 2. Dezember 2003 ging die Zuständigkeit für die Finanzierung der Schulkosten der Kli- nik- und Spitalschulen ab 1. Januar 2004 auf die Schulgemeinden bzw. Schulträger über. Weder dem SGV-Newsletter vom September 2006 noch dem Merkblatt zur Finanzierung der Spitalschulen des SGV vom 24. August 2015 (Bst. b vorstehend) lassen sich Hinweise entnehmen, dass die dortigen Regelungen lediglich für hospitalisierte Schülerinnen und Schüler aus der öffentlichen Schule gelten würden.