19 Abs. 2 und Art. 62 Abs. 2 BV verpflichtet, für jedes schulpflichtige Kind die Kosten für die Klinikschule zu übernehmen – unabhängig davon, welche Schule das Kind bei gutem Gesundheitszustand besuche. Einzelne Kantone hätten denn auch gesetzliche Regelungen erlassen, welche die Übernahme der Kosten für Spitalschulbesuche durch die Gemeinden explizit regelten. Die Kosten für den Besuch der Klinikschule Y.__ seien daher im konkreten Fall durch die Z.__ zu übernehmen.