Schule erscheine daher in einem solchen Fall als erforderlich und angezeigt. 5. a) Die Rekurrenten machen geltend (vgl. Bst. E vorstehend), dass die Klinikschule ein von der normalen öffentlichen Schule getrenntes Angebot sei, für welches die Klinikschule separat Rechnung stelle. Sowohl Kinder aus öffentlichen als auch Kinder aus privaten Schulen besuchten sie. Mit dem Besuch der Klinikschule erfülle ein Kind die obligatorische Schulpflicht während der Zeit seiner Krankheit. Der Besuch sei völlig unabhängig von der üblicherweise besuchten Schule. Deshalb sei der Schulträger am Wohnort gestützt auf Art. 19 Abs. 2 und Art.