gem Musikunterricht entschieden, dass keine sachlichen Gründe erkennbar seien, die beim freiwilligen Musikunterricht als freiwilligem Angebot ausserhalb des Unterrichts der öffentlichen Volksschule eine Trennung in ein «Gesamtpaket öffentliche Schule» und ein «Gesamtpaket Privatschule» rechtfertigen könnten, da das Angebot keinen Bezug zum obligatorischen Schulunterricht aufweise, nicht in die Stundenplangestaltung einbezogen und unabhängig von Klassenzügen geführt werde und somit keinen Einfluss auf die Organisation der öffentlichen Volksschule habe. Die Gleichbehandlung von Schülerinnen und Schülern aus Privatschulen mit solchen der öffentlichen