Das Bildungsdepartement hat daher mit Entscheid vom 19. Dezember 2006 (GVP 2006 Nr. 114) festgehalten, dass ein Therapieangebot (konkret Psychomotorik), das organisatorisch strikt vom obligatorischen Unterricht getrennt ist und insbesondere nicht der Aufarbeitung allfälliger Defizite aus dem Schulunterricht dient, Schülerinnen und Schülern, welche eine Privatschule besuchen, bei ausgewiesenem Bedarf gleichermassen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen ist, wie Schülerinnen und Schülern, welche die öffentliche Volksschule besuchen. Bereits am 22. Januar 2003 (GVP 2003 Nr. 99) hatte das Bildungsdepartement bezüglich freiwilli-