Entscheid des Bildungsdepartementes SG, Seite 6/15 b) Sorgen die Eltern auf eigene Initiative für die Beschulung ihres Kindes in einer Privatschule, besteht gegenüber dem Volksschulträger am Aufenthaltsort grundsätzlich kein Anspruch auf Übernahme des Schulgeldes, da der Grundsatz der Unentgeltlichkeit auf Privatschulen keine Anwendung findet. Der nach Art. 52 VSG zuständige Schulträger bleibt hingegen jederzeit bereit bzw. verpflichtet, ein aus einer Privatschule «zurückkehrendes» Kind wieder in den unentgeltlichen öffentlichen Unterricht aufzunehmen (Jürg Raschle, Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, 2. Aufl., 2008, S. 177 ff.;