4. a) Die Verfassung des Kantons St.Gallen (sGS 111.1, abgekürzt KV) gewährleistet das Recht, Privatschulen zu gründen, zu führen und zu besuchen (Art. 3 Ingress und Bst. a KV). Eltern steht es somit frei (unter Orientierung der Schulgemeinde bzw. des Schulträgers, vgl. Art. 122 VSG), ihr Kind in einer anerkannten Privatschule anzumelden. Der Besuch einer Privatschule beruht auf einem privatrechtlichen Schulvertrag zwischen den Eltern und der Privatschule und folgt dem Obligationenrecht (SR 220).