Aus der Verpflichtung von Art. 19 i.V.m. Art. 62 BV, dass die Kantone für ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht zu sorgen haben, folgt jedoch nicht, dass Kinder im schulpflichtigen Alter Unterricht an einem beliebigen Ort beanspruchen können (Ehrenzeller, St.Galler Kommentar zu Art. 62 BV, 3. Aufl., 2014, Rz. 34). Zudem ergibt sich aus den genannten Bestimmungen kein Anspruch auf staatliche (Mit-)Finanzierung des privaten Grundschulunterrichts – jedenfalls so lange nicht, als an öffentlichen Schulen ein ausreichender Unterricht angeboten wird (BGer 2C_686/2012 vom 13. Juni 2013 E. 3.1.1 f. und 3.1.5 mit Hinweisen).